vom Hofe, und der Regent ihnen unbedingt unterwor-fen wurde. Diese ungeheuer« Vorkehrungen schienenaber doch unzureichend, wenn man nicht auf alle mög-liche Fälle, dis eintreten konnten, Vorsorge traf, ^nrFall des 'Absterbens des Herzogs dü Maine also oderdes Marschalls von Villeroy, wurde der Graf vonToulouse und der Marschail von Harcourt, für welche»Frau von Mainkenon gut sagte, ihnen für den ganzenUmfang ihrer Aemter substituirt; welcher Harcourt,, wegen seines apoplectischen Zustandes, noch untaugli-cher, wenn es möglich war, zu diesem großen Amte, alsder Marschall von Villeroy war.
Das Testament des Königs hatte den Regent-schafcsrath in der Maaße regulirt und die Glieder Des»selben ernannt, daß dem Herzog von Orleans alle'Auätorität der vormundschaftlichen Regierung benommenwar. DaS Conseil bestand fast bloß ans Leuten, diedem Herzog dü Maine ergeben waren und denen ins-besondere der Herzog von Orleans nicht geneigt zu seynUrsache hatte.
Dieses Codicill war die letzte Hinterlassenschaftdes Königs; ^ Ließ die letzten Handlungen seiner Vor-sorge; Ließ die letzten Anstrengungen seiner Machtoder vielmehr seiner Schwäche und die schimpflichenFolgen seines wollüstigen Lebens; eine beklagenswertheHandlung, Pie. seinen Nachfolger und sein Königreichdem Ehrgeiz-offen und unbeschränkt preißgab, durchVerfügungen, dis gar nicht hatten geschehen sollen,und die den Staat unglückselige» Trennungen preißgab, indem denen gegen den Regenten Die Waffen iudie Hand gegeben wurden, die ihm am ersten unter-worfen seyn sollten, und dieser in die Nothwendigkeitversetzt wurde, sein Recht und seine Autoritär nur Gewaltzu behaupten, von der man chm mchrs als de» teeren» Namen