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Abteilung 2 Bd. 25 (1803)
Entstehung
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XXXV
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um die Staatsverwalt. Lttdw. XIV. XXXV

den Produkten des neuen Geschlechts hinzu undvermehrt die Anmaßlichkeit der besitzenden Klassen,während die größere Zahl nur genau das Nothdürf-tige sich erwirbt, von den Gesetzen des Besitzers ab-hängig wird, und durch den Anblick der Dürftig,tigkeit an den Geiz desselben erinnert. Durch die-sen Kontrast wird der Luxus auffallend und anstößig.

Ist es aber nicht eben so klar , daß er als einenatürliche Wirkung der Eigenkhumsrechte, der Ar-beit und der Zeit unvermeidlich ist. Um ihn in ei-nem Lande, wie Frankreich, zu unterdrücken, müßteman der Erde, fruchtbar zu seyn, und den Men-schen ihre Arbeitsamkeit auszudehnen, verbieten;oder man müßte verordnen, daß die Besitzer ihrenUeberfiuß nicht gegen Arbeit austauschen und an,dere in ihrer Trägheit ernähren sollten. Mas wür-de aber hierdurch die Gesellschaft gewinnen? DerArme in seiner Trägheit gefüttert, würde sich ausLangerweile nach Arbeit sehnen» und der Reiche,in dem Gebrauch seiner Besitzungen gehemmt, wür-che mit denselben aus einem Lande fliehen, wo ersie nicht genießen kann. Gesetze gegen den Luxus,man mag sie noch so künstlich mvdisieiren, sindhöchstens in kleinen Republiken möglich, wo dasVergnügen der Gleichheit das höchste Gut ist.

Freilich aber giebt es einen Luxus andrer Akt,welcher dem Wohl der Gesellschaft durchaus emgc»gen ist. Indem der natürliche Luxus durch Arbeit-samkeit und Eisenthumsrecht entstehet, uns diese

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