um die Staatsverwaltung Ludw.xiv. XV
gegangen; man hat in ein System gebracht, waser durch die Ausführung selber andeutete; oft ver-gaß man dabey, seinen Namen zu ehren. Es istauf alle Falle nötbig, daß man sich in der Beur-theilung der Wirklichkeit zu den erstem Grundsätzender Gesellschafterhebe, ohne welche man sich unterso vielen möglichen Irrwegen schwerlich zurecht findet.
Der höchste Zweck der Finanzverwalrung be-steht in einer Vermehrung der Stärke des Staats,die dem Glück der Einzelnen keinen Abbruch thrmsoll. Diese Gegensätze lassen sich nicht aufheben,wohl aber in ein wechselseitiges Verhältniß bringen.Das auffallendste Merkmal, ob diese Bemühungengelingen, besteht in der Zunahme der Bevölkerung,und diese selbst ist die eigentliche Grundlage derStaatskraft. Nur bey einer allgemeinen Verbrei-tung des Wohlstandes vermehren sich die Menschen,und dieser Wohlstand hängt von der feinen Scho-nung des Souverains gegen Freyheit und Eigen,thum ab. Hierdurch werden die Einzelnen gewon-nen für die Gesellschaft, in welcher sie gebvhrmsind; mit Eifer werden sie ihr alsdann dienen, siebeschützen und durch erstarkte Kräfte ihr erstatten,was sie ihnen während ihrer Schwäche zuvorkom-mend geleistet hatte.
Die unvermeidlichen Bedürfnisse des Men-schen, welche blos durch die Fruchtbarkeit des sichselbst wiedergebährenden Bodens befriedigt werden
kön-