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Zweyte Abtheilung, Drey und zwanzigster Band (1802)
Entstehung
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in der tn dem rz- '6. 17. und rz. Artikel des gegemvärti-gen Traktats angeführten Form und Zeit werden wiederzurückgcgebcn werden.

XXXVI.

Der während des Kriegs verbotene Handel zwischen denUnterthanen Sr Kaiserlichen Majestät, des Reichs und ArÄllerchristlichsten Majestät wird sogleich nach der Auswechs-lung der Ratificationen des gegenwärtigen Traktats mit denselben Freiheit, wie vor dem Kriege, wieder hergestclir, undalle und jede, insbesondere die Bürger und Einwohner derHansee-Städte, dem ;2 Artikel des Rusmickcr Friedens gerwas zu Wasser und zu Lande alle mögiiche Sicherheit ge-nießen.

XX'/Il.

. Der gegenwärtige Traktat wird von dem Kaiser und

) dem Alierchristlichsten Könige ratrficiert werden und die/ Auswechslung der Ratificationen in einem Zeitraum von ei-nem Monate, von dem Tage der Unterzeichnung an gerech-net. oder, wenn es geschehen kann, noch früher im Palaiszu Rastadk geschehen.

Urkundlich haben obgedachte ansserordentliche Gesandteund Bevollmächtigte sowohl Sr Kaiserlichen Majestät alsSr Ällerchristlichsten -lajesiäk gegenwärtigen Traktat eigen-händig unterzeichnet und ihrer Wa.ppen-Jnsiegel beigefeht.Geschehen im Palais zu Rsstadt den sechsten März, tausendsieben hundert und vierzehn-

(T>. 8-.) Eugen von (b" 8-) Marsch all, Herzog

Savoyen- von Biliar s.

Erster SeparatrArtikel.

Da in den Titeln, deren sich Se Kaiserliche Majestät,sowohl in ihren Vollmachten, als in dem Eingänge desTraktats bedienen, welcher heute zwischen dem PrinzenEugen von Savoyen und dem MarschaU Herzog von LillarS,den ausserordentlichen Gesandten Sr Kaiserlichen und Sr Aller-christlichsten Majestät heute unterzeichnet werden soll, ncheinige finden, welche von Sr Ällerchristlichsten Majestät nicht

aner»