können, während welcher alle ChnrfürKen, Fürsten und Slänrde des Reichs, welch« süßer demjenigen, was ihnen vermöge deroben auSbedungenett Vollziehung der Artikel des RyswickerTraktats zukoinmk, noch Ansprüche und Gründe haben, »m sichin den allgemeinen Friedenstraktat mit rinschlteßc» zu lasse»,dieselben ansühren können, auf welche Se. AllerchristlicheMaiestät die Rücksicht zu nehmen versprechen« welche dieGerechtigkeit federt. Damit indeß das Ende sothaner Comferenzen nicht verzögert wird, ist man von beiden Settenöderem gekommen, daß sie in zwei oder spätstens in dreiMonaten, von dem ersten^Tage an gerechnet, wo die Comferenzen ihren Anfang nehmen werden, mit dem Abschlußdes allgemeine», oder förmlichen Traktats beendigt werdensollen.
XXXV.
Zn dem Augenblick, wo der gegcmvärtigo Friedens»traktak unterzeichnet werde» wird, werden alle Feindselig»keilen und Eewaltthätigketten sowohl, von Seiten des Kaisersuckd des Reichs, als von Seilen des Allerchristlichsten KörmgS aushören, und von dem Tage der Auswechslung derRatificationen an werden Se AllerchriMchste Maiestät vonden Staate» des Kaisers und des Reichs weiter keine Comtributiynen noch Auflagen an Fourage für die Truppenfordern, fo wenig als Se Kaiserliche Majestät und dasReich Pt von den Staaten Sr Allerchristlichsten Majestätfodcrn werden. Ueberhaupt werden aste gegenseitigen,atif Veranlassung des gegenwärtigen Kriegs gemachten, Fo»derungen, sowohl voy S"ten Er Kaiserlichen Majestät unddes Reichs, als von Seiten Sr Allerchristlichen Majestätaushören.
Sowohl StäatS» als Kriegsgefangene von beiden Sei«ten werden ohne Lösegeld r; Tag« nach der Auswechslungder Ratificationen dos gegenwärtigen Traktats zurückgeschicktwerden« Md jeder Fürst wird seine Truppen auf dem flachenLande in seine eigenen Staaten zurückziehcn« indem SeKaiserliche Majestät sich verbindlich machen« in eben derZeit auch die ihrige» zmückzuzrchen und die ReichStnippenvon dem flachen Lande des Erzbrethums Cöln und BeuernsMüclzikhm zu taffen, welche Länder Md Staaten übrigens
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