Wenn es hinführo zwischen der Krone Frankreich »nd den be-sagten Herrn Generaistaatcn der vereinigten Provinzen ftvasGolk verhüten wolle) irgend zur Stöhrung der Freundschaftoder zum Bruch kommen sollte, den beiderlei! igen Umenha,nen jedesmal nach dem besagte» Bruch neun Monate Zeit ge-geben werben solle, um sich mit ihren Effekten wcgzubegeben,und ste an irgend einen beliebigen Ort zu bringen; dien wirdihnen eben so erlaubt scyn, als ihre Güter und Mobilien mitvölliger Freiheit zu rerkausen oder wegzuführen, ohne daßMan ihnen irgend ein Hindernisi in den Weg legen, oder wäh-rend dieser »cunmonatliche» Frist auf irgend eine Weise zurEinziehung ihrer Effekten, noch weniger zur Verhaftung ihrerPersonen jchreiten könne.
Xl.II.
Man wird von beiden Seiten allem, was die Vollziehungdes gegenwärtigen Traktats, und besonders des siebenten Ar-tikels auf irgend eine Weise unmittelbar oder mittelbar hin,der» könnte, so viel als möglich zuvorkommcn, und man machtsich bei den geringsten Beschwerden, die wegen diesen oder je-nen Uebcrlrerukigen erhoben werden, verbindlich, ste auf derStelle wieder gut »rache» zu lassen.
Xl,1Il.
Der gegenwärtige Handels-, Schissarths - und Seetrak-tat wird, von dem Tage der Unterzeichnung an gerechnet,fünf und zwanzrg Jahre dauern, und die Ratifikationen des-selben in eurer Zeit von drei Monaten, von dem Tage der Un-terzeichnung an gerechnet, oder wo möglich noch früher,von beiden Seilen in gehöriger Form überliefert und ausge-tvechselk werden.
Xl.IV.
Zu desto größerer Sicherstellung dieses Handelstrak«tats und aller darin enthaltenen Punkte und Artikel, wirdder besagte gegenwärtige Traktat in der Pariamenrsvcrsamm-iuug zu Paris und in allen andern Parlameittcrn des König-reichs Ftankrcich und in der Rcchnungskammer zu Paris be-kannt gemacht, genehmigt unv rcgistrirt werden; so wie erauf gleiche Weise von den Herrn Generalstaalen in den Cu-rie» und andern Plätzen, wo die Bekanntmachungen, Geneh-migungen