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Zweyte Abtheilung, Drey und zwanzigster Band (1802)
Entstehung
Seite
335
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ihre Niederlage haben, ihre Handels, und Torrcspondenzbü«cher in der Drache zu halten, worin es ihnen beliebt, ohnedaß sic deshalb gestört oder in Anspruch genommen werdenkönnen.

XXXVM.

Es werden hinführs von beiden Seiten keine ConsulSMelassen werten; und wenn man für zuträglich hält, Rest«denken, Agenten, Cvmmistaire oder andere zu schicken, so wer«den sie ihren Sitz blos in der gewöhnliches Residenz des Hofsaufschlagsn können.

XXXIX.

Se Majestät und die besagten Herrn Gencralstaaten wer»den auf keine Weise erlauben, daß ein Kriegs, oder andresin Geschäften und zum Dienst irgendeines Würste», einer Re«publik oder Stadt ausgerüstetes Schiff in die ihnen zugehöri«gen Häfen, Ankerplätze oder Flüsse komme, um von den Unrterthanen des einen oder des andern Eroberungen zu machen;und im Fall es geschehen sollte, werden Se Majestät und dieHerrn Generalstaaten ihr Anfthn und ihre Macht gebrauchen,um die Wiederherstellung oder den Ersatz desselben nach Rechtund Billigkeit zu bewürken.

XD.

Sollt« von Seiten Sr Majestät oder der Herrn Gene«ralstaaten und ihrer Nachfolger der gegenwärtige Traktat inirgend einem Stücke aus Unachtsamkeit oder sonstige Weifenicht beobachtet oder übertreten werden, so wird er dennochseine volle Kraft behalten, ohne daß cs deshalb zum Bruchder Verbindung, der Freundschaft und des guten Einverständ«nisses kommen sollte; man wird vielmehr die besagten Ue«Vertretungen sogleich wieder gut mache», und wenn sie durchSchuld einiger Privatunrerlyanen veranlaßt werden sollten,so werden diese allein dafür bestraft und gezüchtigt werden»

XUI.

Und um hinführo den Handel und die Freundschaft zwirschon den Unterthanen des besagten Königs und der HerrnGrnrcalstaaten der vereinigten Provinzen der Niederlandenoch mehr zu sichern, hak man verabredet und beschlossen, daß,

wellst