XXXV.
Sollten Kriegs < oder Kauffartheischrsse durch Sturm odereinen andern Zufall an den Küsten des einen oder des ander»Alliirtcn stranden, so werden besagte Schiffe, Apparat, Gm«er und Wuareu, und was gerettet wird, oder, im Fall dieseSachen, um sie nicht zu Grunde gehen zu lassen, verkauftworden styn sollten, der Ertrag davon, wenn dieß alles bim«en Zahr und Tag von den Eigenthümern oder andern vondenselben dazu verordnetcn und bevollmächtigten Personen zu«rückgefordert wird, ohne weitere Umstände wiederhergestelltwerben, indem man bloö die gehörigen Kosten und die zwi«schen den besagten Alliirten ausgemachten Nettungsgebührenbezahlt. Zm Fall der Uebertretung des gegenwärtigen Ar«tikeiö versprechen Se Majestät und die Herrn Gcneralstaateu,ihr Ansehen mit Nachdruckzu gebrauchen, um diejenigen vonihren Unkccthancn, welche sich solcher Unmenschlichkciten, diein dergleichen Fällen zu ihrem größten Leidwesen bisweilenbegangen worden sind, schuldig finden lassen, mit aller mögt!«chm Strenge bestrafen zu lassen.
XXXV!.
Se Majestät und die besagten Herrn Generalstaatcn wer.den in keinem ihrer unterworfenen Staaten Seeräuber undFreibeuter, sie mögen scpn, wer sie wollen, aufnehmeu oderihren Unterthancn sic aufzunehmen erlauben, sondern vielmehrdieselbe verfolgen und bestrafen und von ihren Häfen ver«treiben lassen; die erbeuteten Schiffe, so wie dievonden See«räubern und Freibeutern weggenommenen Güter, welche sichdarauf befinde», werden auf der Stelle und ohne weitere Um«stände den Eigenthümern, welche sie jurückfodern, frei wiederzugestelll werden.
XXXVI!.
Die beiderseitigen Einwohner und Unierthanen werdensich in den Ländern des Königs und der Herrn Generalstaa»tm überall solcher Advokaten, Prokuratoren, Notarien undSachwalter bedienen können, welche ihnen belieben, wozu siesuch von den gewöhnlichen Richtern im nölhigen Fall undauf beschehmes Nach suchen bei besagten Richter» werden berstellt werden; es wird de» besagten beiderseitigen Unter«rhaneu und Einwohnern frei stehen, an den Oerteru, wo sie