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welche man füllen wird, Klage führen sollten, so werden SeMajestät die besagten llrrheile in ihrem Conseil rcvidiren las-sen um zu untersuchen, ob die in dem gegenwärtigen Trakttat enthaltenen Befehle und Verwahrungen befolgt und bevbiachtet worden sind, um alsdann nach Recht und BilligkeitSorge da,ür nagen zu lasten, welches in einer Zeit von Höchtfrens drei Monaten geschehen wnd; demnngeachket sollen diewiedergeforderken Anker und Efiek-en während der Nrvi«sion weder vor noch nach dem ersten Urtheilsspruch verkauftnoch auSaeladen werden können, es geschehe denn mit Bereit«ligung der theilnchwcnden Partheien, um den Untergang derbesagten Waarrn zu vermeiden.
XXXIll.
Wenn gegen diejenige welche auf dem Meere Erove»ruiigcn gemacht haben, und gegen die Theilnehmcr derselbe,»bei der ersten oder zweiten Instanz Klage erhoben wird, unddie besagten Theilnehmer etwa einen günstigen Ausspruch oderUrtheil erlangen sollten, so wird dieser Ausspruch oder Urtheilunter geleisteter Bürgschaft, ungeachtet der Appellation dessen,der die Eroberung gemacht har, seine Vollziehung erhalten;nicht aber im umgekehrten Fall. Was in den gegenwärtigen undvorhergehenden Artikeln gesagt worden ist, um den Unkerlhanender vereinigten Provinzen wegen der von den Unrerihanen SrMajestät auf dem Meere gemachten Eroberungen gehörige undschnelle Gerechtigkeit wiek-erfahren zu lassen, wird auch vonden Herrn Generaisiaaten i» Hinsicht auf die von ihren Umterthancn an denen Sr Majestät, gemachten Eroberungen zuverstehen sepn und von ihnen in Ausübung gebracht werden.
XXXlV.
Se Majestät und die Herrn Generalstaaten werden, ein Theilin den Länder» des andern, zu jeder Zeit rheils zum Kriegtheils zum Handel eine beliebige Anzahl Schiffe bauen odervermiclhen lassen, so wie auch eine solche Quantität Kriegs,Munition anskausen können, als sie uöthig haben, und sie wer«den, kraft ihres Ansehens, dafür sorgen, daß besagter Schiffs-Handel und Munitivnskauf aufrichtig und um einen billige»Preis geschehe, ohne daß Se s azestot oder die Herrn Gene«ralstaatcnden beiderseitigen Feinden dieselbe Erlaubniß gebe»können, im Fall dir besagten Feinde der angreiftnde Theil odepdie Friedensstöhrrr wäre«.
XXXV.