wird auf gleiche Weise von den Unlerthanen der Herrn Ge»ueralstaaten in Ausübung gebracht werden.
XXX.
Wenn es sich treffen sollte, daß einer von den französi»sehen Kapitainen ein mit besagten Coiitrcband»Waaren bela»dencs Sckiff erbeutete; so werden die besagte» Kapitaine dieKoffer, Felleisen, Pakete, Ranzen, Tomren und andere KistenNicht öffnen »her aufbrcchcn, noch auch sie wegführen, verkamfen oder verrauschen, oder auf eine so»>!igc Weise veräußernkönnen, als bis sie aus Land gebracht sind in Gegenwart derRichter der.Admiralität, und nachdem diese von den auf besag»ten Schiffen Vorgefundenen Waaren ein Verzeichniß gemachthaben; es müßte denn sevn, daß die besagten Lonkreband»Waaren nur einen Tbeil der Ladung ausmachten und derEchiffsherr oder Schlffspatron für. gut und annehmlich sän»de, die besagten Contreband > Waaren dem Kapikain zu über»liefern und seine Reise fortzusehen; in welchem Fall der be»sagte Herr oder Schiffspatron in der Fortsetzung seines Wegsund der Verfolgung des Ziels seiner Reise auf keine Weisege»hindert werden kann.
XXXI.
Da Se Majestät wünschen, dafi die Unterthanen der bei»sagten Herrn Generalstaaten in allen unter ihrer Dothmäßlg»keil stehenden Ländern eben so günstig behandelt werden sol»len, als ihre eigenen Unlerthanen; so werden sie alle nöthi«gen Befehle geben, um zu bewürken, daß die wegen der aufdem Meere gemachten Prisen zu fällenden Urtheile und Be.schlüssc von unverdächtigen und bei der vorliegenden Sacheselbst uninteressirten Personen mit aller Gerechtigkeit und Bil»liakeit gefaßt werden; auch werden Se Majestät genaueund gemessene Befehle geben, damit alle schon gegebene undnoch zu gebende» obrigkeitlichen Verbote, Urtheile und Berfehle, ihrer Form gemäß, genau und pstichrmaßig vollzogen«erden.
XXXIl.
Wenn die Gesandten der besagten Herrn General»staaren öderem anderer von ihren Staarsministern, die sich»m Hofe Sr Majestät befinden, über besagte Urtheilssprüchc,
welche