^ -
fischen Schiffe auf die oben angegebene Weise und ngch demam Ende dieses Traktats angchängten Formular derselben diqReise und Scepässe, aus welchen man nicht nur seine Ladung,sondern auch Ort, Aufenthalt und Wohnsitz sowohl desSchiffsherrn und Schiffspatron als des Schiffs selbst sehenwird, aufgezeigt werden sollen, damir man vermittelst die«ser beiden Stücke Kenntniß erhalten, ob sie Contreband»Maaren führen, und sich sowohl von der Qualität des besagtten Schiffe als seines Herrn und Patrons hinlängliche Aus»kunft verschaffen könne, indem diesen Reise- und Scepäffen vollerGlauben und Vertrauen bcigemeffen werden muß; und darmit man sich von der Gültigkeit derselben desto besser übcrzeurge, und sie auf keine Weise verfälscht oder untergeschobenwerden können, werden von Sr Majestät und den besagtenHerrn Gencralstaaten sichere Zeichen und Unterschriften derMinister gegeben werden.
XXV.
Zm Fall, daß sich in den besagten sran ösischen, nachden Hafen der Feinde der Herrn Staaten gerichteten Schiffeund Barken, vermöge der angegebenen Mittel, einige von denweiter oben für Cvnrrebande erklärten und verbotenen Waarren und Lebensmitteln finden sollten, so werden sie in Gegen«wart der Admiralitätsgerichte der vereinigten Provinzen oderanderer kompetenten Richter ausgeladen, angezeigt und konfis»cirt, ohne daß deshalb das Schiff und die Barke, oder die übri-gen freien und erlaubten Güter, Maare» und Lebensmittel, wel-che sich auf dem Schiffe befinden, auf irgend eine Weise inköeschlgg genommen oder konfiscirt werden können.
XXVs.
Es ist überdieß verabredet zind beschlossen worden, daßalles, was sich von den Umerrhanen Er Majestät auf einemSchiffe der Feinde der Herrn Staaten befindet, wenn cs auchnicht Contrcband» Maaren scyn sollten, mit allem, was sichauf besagtem Schiffe befindet, ohne Ausnahme und Vorbehaltkonfiscirt werde; ausserdem aber wird auch alles, was aufScbiffen, weiche den Unterthanen des AUerchristlichsten Kö-nigs angehören, ist und vorgefundcn wird, wenn auch die Lardüng oder ein Theil derselben den Feinden der Herrn Staatten angchörev sollte, frei und unangetastet bleiben, jedoch mitAusnahme der Contrebandt Waaren, in deren Hinsicht mansich nach dem richten wird, was in den vorhergehenden Arti«
X 5 kein