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Zweyte Abtheilung, Drey und zwanzigster Band (1802)
Entstehung
Seite
328
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gehen wollen, werden bloS verbunden seyn, den Officieren inden Häfen der besagten Herrn Staaten, von wo sie auslaufenwollen, ihre Pässe zu zeigen, weiche das Verzeichniß yon derLadung ihrer Sckiffe enthalten, attestirt und mit dem gewöhn«iichen Siegel und der eigenhändigen Unterschrift bezeichnetund vyn den Officieren der Admiralität in den Oertern, vonwo sie zuerst ausgelaufen sind, bescheinigt sind, nebst der An»gäbe des Orks, wohin sie bestimmt sind, alles in gehörigerund herkömmlicher Form; nach dieser Aufzeigung ihrer Päs«se in der beschriebenen Form werden sie unter keinem Vor»wand auf ihrer Reise weder beunruhigt »och in Anspruchgenommen, weder verhaftet noch ausgehalten werdenkönnen.

XXII.

Dasselbe wird auch geschehen in Rücksicht auf die fran«zösischen Schiffs und Barken, welche bei irgend einer Rhedein den Ländern der besagten Herrn Staaten ankommen, ohnein die Hafen einlaufen zu wollen, oder welche in dieselbenein»laufen, ohne jedoch ihre Waaren abladen und in Unordnungbringen zu wollen- so daß sie nicht verbindlich gemacht werdenkönnen, von ihrer Ladung Rechenschaft zu geben, als nur indem Fall, wenn Verdacht da wäre, baß sie den Feinden derbesagten Herrn Geiicralsiaaken Konlreband. Waaren, wie obengesagt worden ist, zuführrcn.

XXIIl.

Im genannten Fall eines augenscheinlichen Verdachtswerden die besagten UntekVhanen verbunden seyn, in den»fen ihre Paffe in der oben aufgegehenen Form aufzuzeigen.

XXIV.

Sollten sie innerhalb der Rhede» seyn, oder etwa vonSchiffen der besagten Herrn Generalstaaten, oder von Pri»vat - Kapers ihren Unrerthaiieir auf der hohen See gnge»lroffen werden, so werden sich die genannten Schiffe dervereinigten Provinzen, um alle Unordnung zu vermeid en, denFranzosen njcht über einen Kanonenschuß nähern, ihre kleineBarke oder Schaluppe an den Bord der französischen Schiffeoder Barken schicken, und bloß ? oder ; Mann hineingehen las»sen können, welche von dem Besitzer oder Patron der franzö»

fischen