kein verfügt worden ist. Zur genauer» Aufklärung dieses
Artikels ist außerdem noch verabredet und beschaffen worden, ^
daß, wenn die Fälle Untreren sollten, daß alle beide ff anheim 1iM!
oder auch nur die eine von ihnen in -Krieg verwickelt wären,
die Güter, welche den llnterthanen der andern Parthci zuge» jO»'
hören und auf die Schiffe desjenigen geladen sind, welcher
von allen beiden, oder von einer der beiden Pariheim Feind Mi
geworden ist, wegen oder unter dem Vorwände dieser Ein-
fchiffung auf das feindliche Schiff auf keine Weise konsiftirt
werden können; und zwar wird dies nicht nur beobachtet wer-
dm, wenn die besagten Lebensmittel vor der Kriegserklärung
eingcschffft worden sind- sondern auch dann, wenn es nach A?
der besagten Erklärung geschehen scyn sollte, wenn es mir in M
den hier folgenden Zeiträumen und Terminen geschehen ist:
Wenn sie nämlich in dcm Baltischen Meere oder der Nordsee Mn
von Ternense in Norwegen an bis an die Küste von la Man»
che in einer Zeit von 4 Wochen, oder von der Küste von la
Manche an bis an daS Vorgcbürge Lt. Vincent in einer Zeit
von 6 Wochen, und von da im mittelländischen Meere und
bis an die Linie in einer Zeit von 10 Wochen, und über der
Linie und in allen Gegenden der Welt in einer Zeit von 8 Mo- ich
ncsten, von der Bekanntmachung des gegenwärtigen Friedens W
an gerechnet, ausgeiadcn worden sind; so werden die auf j,i^
feindliche Schiffe geladenen Maaren und Güter der Unter» D,r
khanen und Einwohner während der, oben erwähnten Fristen M
und in den gedachten Gegenden deswegen, weil es ein feind»liches Schiff ist, auf keine Weise k'onfisciert, sondern den Ei» tzsK
genthümern ohne allen Verzug wieder zugestellt werden, cS ^
wäre denn, daß sie nach V-rfluß der besagten Termine auf,geladen worden wärm; jedoch wird es durchaus nicht erlaubtseyu, Contreband»Waarm, wie mau sie auf einem solche»feindlichen Schiffe aufgeiaden finden könnte, nach feindlichen l
Hafen zu führen, wenn sie auch aus dcm oben angeführten ^il!
Grunde zurückgegeben werden sollte». Und da oben bestimmt >mi k
worden ist, daß ein freies Schiff die darauf befindlichen Le«bmcmittel frei machen soll, so hat man übcrdieß verabredet >än
und beschlossen, daß sich diese Freiheit auch auf die Personen er- «ist!
strecken soll, welche sich auf einem freie» Schiffe befinden, so daß, W
wenn sie auch von beiden Partheien, oder der einen von ihnen jG,
Feinde wären sie dennoch, da sic sich auf einem freien Schiffe rcrfinden, nicht herausgezogen werden können, es müßte denn seyn, ki x
daß sie Kriegrlrute wären, und wirklich in feindlichen Diensten ^
ständen» XXV 11 .