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Zweyte Abtheilung, Drey und zwanzigster Band (1802)
Entstehung
Seite
327
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der Eigentümer, vsn den Oettern, Häfen und Rheden de»rer, welche von beiden besagten Partheien oder von der ei»nen von beiden insbesondere, Feinde sind, ohne Hindernißund Widerrede, sie mag seyn, vsn wem sie wolle, nicht nurgeradezu von den besagten feindliche« Platzen nach einem an»dern neutralen, sondern auch von einem feindlichen Platz zumandern, sie mögen sich unter der Bvrhwai-igkett eines und des»selben Obcrherrns, oder unter verschiedenen befinden, mit ih-ren Schissen schiffen und mit ihren Maaren handeln können.

XVIH.

Dieser Transport und dieser Handel wird fleh, mit Aus»nähme der Contrcbgnde, auf alle Sorten von Maaren er»strecken- »

X!X,

Unter die Kontrcöand» Maaren dürfen nur gerechnet wer»den alle Arten von Feucrgcwehrcn und andere dergleichen Sor«rimcnte, als Kanonen, Musketen, Mörser, Petarden, Bom-ben, Lrenadcn, Feuerbrände, Pechkcänze, Lasierten, Foursmct«len, Patromaschenriemcn, Pulver, Lunte, Salpeter, Äugeln,Pique«, Degen, Sturmhauben, Helme, Kürasse, Helirbar,den, kleine Spieße, Pferde, Reitsättel, Pistolenholsier, Le»wehrgehänge und andere zum LriegSgebrauch dienende Sor»ttmcucc.

XX.

Unter diesen Kontreband Maaren werden nicht begriffensezm, Waizen, Korn und anders Lclraidearien, Hülsenfrüch»te, Oele, Weine, Salz, und überhast alles, was zur Nah»rung und zum Lebensunterhalt gehört, sonder« diese «'erden,wie andere im vorhergehenden Artikel nicht mit begriffeneMaaren und Lebensmittel frei bleiben, und der Transport Ser»selben erlaubt ftyn, sogar an Oerter, welche von den besagtenHerrn Staaten Feinde sind, mit Vorbehalt der belagerten,blvquirten oder eiligeschtsücnen Städts r>nd Plsttze.

XXI.

In Absicht ans die Vollziehung deS obigen hat man ver-abredet. daß sie auf folgende Art geschehen soll: Die Schisseund Barken mit Maaren derUntetthanen Är Majestät, wel-che in irgend einen Hafen der besagten Herrn Saaten ein»gelaufen sind und von da zu den genannte» feindlichen HöfenX 4 gehen