XV.
Die Schiffe, welche von dem einen der Alltirten bestach»tet sind, werden, wenn sic an den Küsten des andern vorbei«fahren, und wegen Sturm oder irgend einer Ursache in disRheden oder Hafen einlaufen, nicht genökhigt seyn, ihre Maa-ren oder einen Theil derselben dort abznsetzen oder zu verkamfen, auch nicht gehalten seyn, irgend eine Abgabe zu entrichtten, es wäre denn, das; sie ihre Waaren freiwillig und aufeigenen Antrieb dort abjchten.
XVI.
Die Schiffsherrn, ihre Steuermänner, Offiziere und Sol-daten, Matrosen und andere Seeleme, die Schiffe selbst, dieLebensmittel und Waaren, mit denen sie belastet sind, werdenweder krast eines allgemeinen noch besonder» Befehls, er seywelcher er wolle, oder aus welcher Ursache oder Veranlaß!sung es geschehen könnte, nicht einmal unter dem Vorwändeder Erhaltung und Drschühung deS Staats weggenommcnoder angehalten werden können; und es wird überhaupt denUnterthanen von beiden Seiten nichts genommen werden kön»nen, a!s mit Bewilligung derer, denen es angehört, und ge»gen Bezahlung dessen, was man von ihnen verlangt; jedochsind hierunter nicht diejenigen Einziehungen und Arreste zuverstehen, welche ans gerichtlichen Befehl und Auktorität aufden gewöhnlichen Wegen, und gesetzmäßiger Schulden, Con-trakte oder anderer rechtmäßiger Ursachen halber geschehen,um weicher willen man auf dem Wege Rechtens nach gericht-licher Form verfahren wird.
XVII.
Alle Unterthanen und Einwohner Frankreichs und dervereinigten Provinzen werden, ohne Ansehen der Eigenthümcr,aus ihren Hafen, Königreichen und Provinzen, auch aus denHäsen und Königreichen der andern Staaten und Fürsten,nach den Plätzen derer welche sowohl von Frankreich als vonden vereinigten Provinzen oder von einem von beiden schonals Feinde erklärt sind, oder es noch werden könnten, ohne Un-terschied der Elgenthümer in vollkommener Freiheit und Si-cherheit mir ihren Schiffen schiffen und mit ihren Waarenhandeln können; sowie dieselben Unterthanen und Einwoh-ner Mir eben der Sicherheit und Freiheit, ohne Unterschied
der