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der Oerter über die Gültigkeit der besagten Prisen Erkundigunggen eingezogen werden können. Auch mögen diese Prisen unge«hindert und mit völliger Freiheit auslaufen und an die Orte ge»führt werden , wohin die Kapitäne der besagten Kriegsschif-fe sie, vermöge ihrer Kommissionen zu bringe» verbunden sind.Im Gegentheil aber wird denen, welche von de» UnlerthanenSr Majestät oder der Herrn Generalsiaatcn Eroberungen ge»macht haben, in ihren Häsen und Standplätzenkeine Zufluchtund Rückhalt «erstattet werden; sondern man wird dieselben,wenn sie, vom Sturm oder durch die Gefahr des Meeres ge»nöthigt, daselbst eingclaufO» sind, sobald als möglich wiederauslaufen lassen.
XkV.
Die Unterthancn der besagten Herrn Gencralstaaten werdenin Frankreich nicht alsFrcmdlinge angesehen werden, undsolglichvon dem Fremdlingsgeseh ( Vni ä' Vuuounce ) ausgenommensepn; sie werden demnach durch Testament, Schenkung oder aufeine sonstige Weiseüber ihre Güter schalten und walten, auch ihreErben, Unterthancn der betagten Staaten, sie mögen sich nunin Frankreich oder sonst wo anders, aushalten, ihre Erbschaf»ten, sogar ad imesraro an sich bringen können, wenn sieauch keine HeimrcchtSbciefc erhallen haben, ohne daß ihnendie Vollziehung dieser Conceffien unter dem Vorwand irgendeines Rechts oder Prärogativs der Provmzen, Städte "oderPrivatpersonen streitig gemacht oder gehindert werden kann.Auf gleiche Weise werden sich auch die Unterthancn der besag»ten Herrn Staaten ohne d-ie gemeldeten HeimrechtSbriefe inallen Städten des Königreichs mit vollkommener Freiheit nie«dcrlassen können, um daselbst ihren Handel und Gewerbe zuireiden, jedoch ohne das Bürgerrecht daselbst erlangen zu kön»neu; es wäre denn, daß sie von Sr Majestät in ordentlicherForm HeimrechtSbriefe erhalten hätten. Ueberhaupk werdendie Unterthancn der vereinigten Provinze in allen Stückenund überall eben so günstig, als bi« eigenen und cingebohr»ncn Unterthancn Sr Majestät behandelt, und besonders inTaxen, weiche den Fremden aufgelegt werden könnten, nichtmit begriffen werden können. Alles, was in dem qegcmwärtigen Artikel enthalten ist, wird auch in dem Gebieie ^crbesagten Herrn Staaten, in Rücksicht auf die Unterthanevdes Königs beobachtet werden.
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XV.