Druckschrift 
Zweyte Abtheilung, Drey und zwanzigster Band (1802)
Entstehung
Seite
323
Einzelbild herunterladen
 

32z

rWPersoncn, Güter, Nahrungsmittel, Schiffe oder die Frachtderselben unmittelbar oder mittelbar, »iitcr irgend einem Narmen, Titel oder Vorwände, größere oder andere Gebühren,Abgaben, Saizstcuern oder sonstige Auflagen zu bezahlen,als diejenigen, welche von den eigenen und eingebohrnen Nurtetthanen des einen und des andern werden bezahlt werden.

vm.

Zn Rücksicht der Contablirungsgebühren, des AnkrrgrldeS,des 8ol iraiisis und aller anderer Abgaben und Auflagen,sie mögen Namen haben, wie sie wollen, unter dem Titel desFremden »Gebühr oder unter irgend einem andern laufen, wertden die Unterthanen der GeNcralstaaten, ohne Vorbehalt oderAusnahme, nicht anders oder schlimmer behandelt werden kör»nen, als die Unterthanen Sr Allcrchristlichsten Majestät, wel-che an den Orten, wo die besagte» Abgaben gehoben werkden, nicht Bürger sind, selbst-

IX.

Zn Rücksicht des Levante, Handels in Frankreich und der»zwanzig Procenr, welche bei dieser Gelegenheit gehoben werden,werden die Unterthanen der vereinigten Provinzenebcn dieFrei»heit und Befreiung genießen, wie die Unterthanen des Alle»christlichsten Königs, so daß es den besagten Unterthanen derGeneralstaaten frei stehen wird, nach Marseille und andernerlaubten Plätzen in Frankreich sowohl auf ihren eigenen, alsauf französischen Schiffen Waaren aus der Levante einznsührren, und daß die besagten Unterthanen der Generalstaattnweder in dem einen noch in dem andern Falle den gedachter»Zwanzig Procent unterworfen seun werden, anßrr in den Falklen, wo ihnen die Franzosen unterworfen sind, wenn sie aufihren eigenen Schiffen Waaren nach Marseille oder anderserlaubte Plätze führen, und daß hierin den Unterthanen derbesagten Generalstaaten zum Nachtheiie keine Aenderung gekmacht werden könne»

X.

Es wird den Unterthanen der Herrn Generalstaaten er«laubt seyn, frei und ungehindert nach Frankreich und in dieeroberten Länder eingesalzene -Heringe ohne Unterschied undohne dem Umpacken unterworfen zu sepn, zu bringen, cinzü»

L» führe«