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Zweyte Abtheilung, Drey und zwanzigster Band (1802)
Entstehung
Seite
322
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oder die Vollziehung der schuldigen Gerechtigkeit bewölkenkönne.

V.

Auch werden weder die Privattmterthanen Sr Allerchrist«lichen Majestät für etwas, was Se Majestät schuldig seynkann, noch die Privattmterthanen der besagten Herrn Gene«ralstaaten für die öffentliche» Schulden gemeldeter Staatenpersönlich und an ihren Gütern in Klag« oder in Verhaft ge«nommen werden können.

VI.

Die in den Ländern Sr Majestät und der Herrn Gene»ralstaaten einsäffigen Unrcrthancn werden in allerbester Freund«sckast und Gemeinschaft mit einander leben, umgehen »ndVer«kehr treiben, und werde» untereinander die Handels« undSchiffarths! Freiheit in Europa an allen Gränzen der beider»seitigrn Länder genießen in allen Sorten von Waaren und Le«Lensmittcln, deren Handel und Transport nicht überhauptund allgemein allen, sowohl Unterthanen als Fremden, durchdie Gesetze und Verordnungen der beiderseitigen Staaken ver»boten ist.

VII.

Zu diesem Ende werden die Unterthanen Sr Majestätund die der besagten Herrn Gcncraistaalen die Länder, Ge«biete, Städte, Häsen Platze und Flüsse des einen und desandern Staats mit ihren Waaren und Schiffen frei und un-gehindert besuchen, daselbst alle Sorten von Waaren, derenEin« und Ausfuhr und Transport nicht allen UnterthanenSr Majestät und der besagten Herrn Gcnecalstaaten vecborten scyn wird, einführen und allen Personen, ohne Unter«schied, verkaufen, auch einkausen, handeln und transportie«re» können, ohne daß diese gegenseitige Freiheit durch irgendrin Privilegium, Begnadigung oder andere Privatkvncessionverwehrt, emgeschränkt oder vermindert werden kann; undohne daß es dem einen oder dem andern erlaubt seyrr wirb,ihren Unterthanen üver die des andern zu deren Nacktheit,Freiheiten, Benestzien, fteiwilligs Geschenke oder andere Vor,rheiie zu verstauen oder zu verschaffen; und ohne daß die bs«sagten beiderseitigen Unterthanen gehalten sei'» sollen, auf ih-re