Druckschrift 
Zweyte Abtheilung, Drey und zwanzigster Band (1802)
Entstehung
Seite
321
Einzelbild herunterladen
 

321

tung, das; obriierivähnle Strafe an den Uebertretern dcrsel«ben genau vollzogen, und ste noch außerdem angehalren wer-den sollen, dcncnjenigen, welken ße irgend einen Schadenverursacht haben, vollkommene Wiederherstellung desselben zuleisten.

Ul.

Und um allen Mißhelligkeitcn, welche durch die aus Verrsehen, oder aus irgend eine sonstige Weise, und vorzüglich inden entfernten Gegenden gemachten Prisen entstehen könnte»,desto mehr entgegen zu würken, har man die Uedcreinkunftgetroffen, und beschlossen, daß, wenn in dem Baltischen Mee-re, oder in der Nordsee, von Terneuse in Norwegen bis andas äußerste Ende von la Manche in einer Zeit von vier Wo-chen, oder von dem äußersten Ende von la Manche bis andas Vorgebirge von St. Vincent in einer Zeit von sechs Wo-chen, und von da an im Mittelländischen Meere und bis andie Linie in einer Zeit von zehn Wochen und jenseits der Li-nie und in allen übrigen Gegenden der Welt in einer Zeitvon acht Monate», von der Bekanntmachung des gegenwär-tigen Kriedens an gerechnet, von der einen oder der ander»Seite dergleichen Eroberungen gemacht werden sollten , dieseEroberungen und der dadurch von der einen oder der andernSette verursachte Schaden nach den festgesetzten Terminen inRechnung gebrachi, und alles, was weggenomme» worden ist.Mit vollem Ersatz des dadurch verursachten Schavens zurück-gegeben werden solle.

IV.

Alle Mark» und Repressalienbriefe, welche vordemans ir-gend einer Ursache bewilligt worden seyn könnten, werden fütnull und nichtig erklärt, und es werden hinsühro von keinemder besagten Äiliirten dergleichen zum Nachtheile der Unter-thancn dcS andern bewilligt werden können, außer blos indem Fall der offenbaren Rechtsvcrweigerung, welcher nicht fürsiatthast gehalten werden kann, wenn nicht das Gesuch des»sen, welcher die besagten Repressalien verlangt, dem von Sei-ten des Staats, gegen dessen Umerrhanen sie gegeben werdensollen, an den Orten befindlichen Minister bekannt gemachtworden ist, damit er in einer Zeit von vier Monalen oder womöglich noch früher, sich von dem Gcgenrhei! unterrichten,n. Dencwüedlich. XX!!l, Ld. T vtzer