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Zweyte Abtheilung, Drey und zwanzigster Band (1802)
Entstehung
Seite
310
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ZI0 .-

Bischofs und Fürsten von Lüttich, die Einwilligung dazu ver-schaffen werden. Auch werden cs Se besagte Majestät da-hin zu bringen suchen, daß alle Festungswerke der Stadt Bonndrei Monate nach der Wiedereinsetzung des besagten Churfür-sren geschleift werden.

XXVIl.

Alle Kriegsgefangene werden von beiden Seiten ohne Umschied oder Ausnahme und ohne Lösegeld ausgcliesert; dievon ahnen auf beiden Seiten verursachten oder gemachtenSchulden aber in einer Frist von drei Monaten nach der Aus-wechslung der besagten Ratifikationen bezahlt werden, undzwar wechselseitig diejenigen der Franzosen von Sr Aller-christlichsten Majestät, und die der Unterkhanen der Staatenvon den Herrn Gencralstaatcn, zu welchem Ende man unmit,telbar nach dieser Auswechslung von beiden Seiten Commis-jaire ernennen wird, welche diese Schulden aufzeichnen, liqui-diren und für die Sicherheit der schuldigen Zahlung, und daßsie in der besagten Frist geschehen werde, gültige Bürgschaftstellen lassen sollen.

xxvm.

Die Hebung der von beiden Seiten gefoderten und be-willigten Contributionen wird in allem, was rückständig blei-ben wird, bis auf den Tag der Auswechslung der Ratifika-tionen des gegenwärtigen Traktats verlängert bleiben, und dieLei der Auswechslung der Ratifikationen noch rückständigenNeste werden binnen einer Zeit von drei Monaten nach demoben angegebenen Termin gezahlt werden. Während die-ser Zeit wird gegen die Burgvvigteycn, Aemter, Gemein-den und andere Schuldner deshalb keine Exekution geschehenkönnen, wenn sie nur sichere und gültige in einer Stadt derHerrschaft Sr Allerchristlichsten Majestät oder derHerren Gerneraistaaken , denen die gesagten Contributionen zu zahlenftyn werden, rückständige Bürgschaft geleistet haben. Die-selbe Bedingung wird auch in Rücksicht auf die von SeitenSr Allerchristlichen Majestät gefoderten und von den spani-schen Niederlanden bewilligten Contributionen statt finden.

XXlX.

Um diesen Traktat desto mehr zu befestigen und dauer-hafter zu machen, ist zwischen Sr AUerchrtstlichstcn Majestät

und