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gunzsbriefe Ihrer Allercheistlichstcn und Katholischen Maje»stär vor dem Ausdrucke des gegenwärtigen Kriegs ausgesetztworden seyn, so wie ehedem, genießen werden, ohne daß sie ausirgend einer Ursache oder unter irgend einem Vorwändedarum gebracht werden können.
XXIV.
In Rücksicht auf dis Ausübung der protestantischen Netligion von den Truppen, welche die Eeneralstaacen in denPlätzen der genannten spanischen Niederlande und den vonSr Allerchristlichen Majestät abgetretenen Platzen halten wer«den, wird es der unter der Regierung des Königs Karl des H.mit dem Churfürsten von Daiern, damalige» Gouverneur derspanischen Niederlande, gcmachün Einrichtung gemäß, gerhalten werden.
XXV.
Ueberdkeß ist man übereingeksmmen, daß die Gemeindenund Einwohner und alle Platze, Städte und Länder, welcheSe Allerchristlichste Majestät durch den gegenwärtigen Trakttat abkrelen, in dem freien Genuß aller ihrer Privilegien,Prärogative, Gebräuche, Befreiungen, Rechte, gcmeinschafrlirchm und besonderen Begnadigungen, erblichen Würden und De»disnungen mit denselben Ehrenzeichen, Range, Besoldungen,Lvrkhcilcn und Befreiungen, wie sie sie unter der HerrschaftSr besagten Akerchristlichften Majestät genossen haben, erhaltttn und geschuht werden sollen, und alles, was der gegen«wärtige Artikel mit sich bringt, wird auch, in Hinsicht auf dieStädte und Plätze, statt finden, weiche von den Herrn Ge»ncralstaaten Sr Allerchristlichstcn Majestät wieder hecgestekltworden sind, cs wäre denn, daß daselbst in der bürgerlichenRegierung Neuerungen gemacht würden
XXVI.
Man ist übcreingekommen, daß die Besatzungen , welchesich von Seiten der Herrn Generalstaaten iu Stadt,Schloß und Fort Hay, so wie in der Citadells von Lüttichbefinden oder nachher befinden werden, auf Kosten der besag»tcn Herrn Generalstaaten darin bleiben, und daß Se Aller«christlichste Majestät von dem ChurfArstky. von Cöln, als
Uz Bischofs