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Zweyte Abtheilung, Drey und zwanzigster Band (1802)
Entstehung
Seite
308
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Z28

XXII.

In Rücksicht der auf die Gesammtheit einiger Provinzen der

Niederlande, von welchen Sc Ailcichristlichste Majestät deneinen Tist-il, den andern die besagten Herrn Gencraistaaksnoder das HanS Oestreich, welchen, die fpamschen NiederlandezngehSrcn festen? besitzen werden, gelegten Zinse, ist manübercingekomn-cn und einig geworden, daß jeder seinen An-thei! zahle» r.nd Commiffaire ernannt werden solle», um denvon einem jeden zu zahlenden Anchetl zu bestimmen.

xxm.

In den genannten durch den gegenwärtigen Traktab abgetre-1k,-en Ländern, Städten und Plätzen werden die während desZegenwänige Krieges fähigen Personen bewilligte unv recht-mäßig übertragene Benefizien denen, welche dieselben gegen-wärtig besitzen, bleiben, und es wird überhaupt alles, was dieRömisch-Katholische Religion und ihre Ausübung betrifft,von Seiten der besagten Herrn Generalstaaten und des Hau-ses Oestreich. dem die Niederlande zugehörcn sollen, in dem Zu-stande gelassen und beibehaltcn werden, worin es ist oder worin«s vor dem jetzigen Kriege und vor der Abtretung oder Räu-mung war, sowohl in Rücksicht auf die obrigkeitliche Perso-nen, weiche, wie ehedem, nur Römisch , Katholische ftynkönnen, als in Rücksicht auf die Bischöfe, Kapitel, Klöster,den Malteserorden (in Betreff der in den spanischen Nieder-landen und den von beiden Seiten durch den gegenwärtigenTraktat abgetretenen und wicdcrhsrgeftellren Ländern liegendenGüter dieses Ordens) und andere, und überhaupt in Rücksichtauf die ganze Clerisey, welche sämrmlich in allen ihren Kirchen,Freiheiten, Befreiungen, Gerechtigkeiten, Rechten, Prärogati-ven und Ehrenstellen eben so geschützt und in dieselben wiedereingesetzt werden sollen, wie sie es unter den Römisch - Katholi-scheu Obcrhcrrn gewesen sind. Alle und jede von der be-sagten Clerisey, weiche irgend mit Kirchengülern, Cvmmcnlmrcien, Canonikarcn, Pfründen, Probsieicn. und irgend an-dern Benefizien versehe.!! sind, werden, ohne außer Besitz der-selben gesetzt werden zu können, darin bleiben, die Güter undEmkünfte/wie cs herkömmlich ist, genießen, und sie, wie zu-vor, verwalten und einnehmcn können; so wie auch diePen-swnaire ihre an die Benefizien gewiesene Pensionen, sie-§cu ihnen nun am Römischen Hose, oder durch Dcgnadi,

gnngs-