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Zweyte Abtheilung, Drey und zwanzigster Band (1802)
Entstehung
Seite
307
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XXI.

Dieselben beiderseitigen Unterthancn, geistliche und weiteliche, Znnungen, Gemeinden, Universitäten und Csllegienwerden sowohl in den Genuß der Ehrenstellen» Würden undBenefizien, mit welchen sie vor dem Kriege verfthen waren,als in den Genuß aller und jeder ihrer Rechte und Güter,ihres Mobiliar.' und Immobiliarvermögens, ihrer bei Ver«anlassung des gegenwärtigen Kriegs eingezogencn oder in Be«schlag genommenen Einkünfte, und zusammcngcnommen inalle ihre Gerechtigkeiten, Beschäftigungen und selbst die ihnenseit dem Anfänge des Kriegs zugefallenen Erbschaften wiedereingesetzt werden, doch ohne von den im Verlauf des gegen»wärkigcn Kriegs bis auf den Tag der Bekanntmachung diesesTraktats gehobenen nnd verfallenen Erträgen und Einkünftenetwas verlangen zu können; welche Widcreinsetzungm wechseltscilig vollzogen werben sollen, ungeachtet aller Schenkungen,Courrssionen, Deklarationen, Konfiskationen, wegen Nicht»erscheinung und ohne Verhör der Parchcien gesprochener Urrtheile, welche für null und nichtig angesehen werden, nnd so daßdie besagten Partheie» gänzliche Freiheit haben, in die Län«der, aus weichen sie sich wegen und auf Veranlassung deSKrieges zurückgezogen haben, zurückzukchren und ihre Güterund Einkünfte, den Gesetzen und Gebräuchen der Länder undStaaten gemäß, in eigner Person oder durch Verwalterzu genießen. Zn diesen Wiedereinsetzungen sind auch dtejc«nige begriffen, welche in dem letzten Kriege oder auf seineVeranlassung der Gegcnparlhei gefolgt sind Demungeachreraber-werden die in den Parlamenten, Conseils und andernhohen und «ledern Gerichten gefaßten Beschlüsse und Unheils»spräche, welche durch den gegenwärtige» Traktat nicht aus»drückiich aufgehoben sind, statt finden, und ihre gänzlicheund vollkommene Vollstreckung erreichen» und diejenigen, welkche sich, kraft dieser Beschlüsse und Urthcilssprüche, irgendim Besitz von Ländern, Herrschaften und ander» Gütern be»finden, werden darin geschützt werden, jedoch ohne den Par»theien, welche durch die besagten Urkhcile und Beschlüsse ge»krankt zu seyn glauben, das Ncchr vvrzuenthalten, ihre Sacheauf den gewöhnlichen Wegen und vor kompetenten Richternzu suchen.

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