Druckschrift 
Zweyte Abtheilung, Drey und zwanzigster Band (1802)
Entstehung
Seite
306
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zo6 .

verlande und der von Sr Allerchristlichsten Majestät oderden Herrn Eeneralstaaten abgetretenen oder Wiederhergestell-tcn Plätze und Länder in Thal und Worten oder auf irgendeine Weise verübt worden sind, eine immerwährende Berges- ,scnheir und Amnestie statt finden, so, baß sie auf keine Wei-se deshalb in Anspruch genommen werden können, und manhat beschlossen, alles, was im zweiten Artikel des gegenwär-tigen Traktats enthalten ist, wieder in Erinnerung zu brin-gen , damit cS auch zwischen den Unterthanen Sr Allerchrist-lichen Majestät und denen der besagten Niederlande und derabgetretenen und wiederhergestelilen Lander auf dieselbe Weisevollzogen werde, wie es zwischen den besagten UnterthanenSr Allerchrisilichsten Majestät und denen der Herrn General-staaten geschehen wird.

XX.

Vermittelst dieses Friedens werden die Unterthanen SrAlierchristlicken Majestät und diejenigen der besagten spani-schen Niederlande und der von Sr Allerchristlichsten Majestätabgetretenen Plätze, unter Beobachtung der in den Länderneingeführtcn Gesetze, Gebräuche und Gewohnheiten gehen,kommen, bleiben, handlhieren, zurückkehren, unterhandeln undals gute Kaufleute zusammen negociiren, ja selbst Güter, Ef-fekten, Mobiliar und Immobiliarvermögen, welche sie habenoder haben werden, und welche wechselseitig auf der einenoder der andern Seite gelegen find, verkaufen, vertauschen,veräußern oder sonst darüber schalten und walten können, undjeder, Unterkhan oder Nicht, Unterthan, wird dieselben ansich bringen können, ohne zu diesem Verkauf oder Ankauf,außer dem gegenwärtigen Traktat von der einen oder der an-dern Seite eine andere Erlaubniß nölhig zu yaben; auch wirdden Unterthanen der Plätze und Länder, welche von Sr Al-lcrchristlichsten Majestät oder von den Herrn Generalstaalenabgetreten oder wiederhergestellt worden sind, sowie allen Un-terthanen der besagten spanischen Niederlande erlaubt, seyn,aus den besagten Platzen und spanische» Niederlanden auszu.wandern, und sich binnen Jahresfrist an einem andern be-liebigen Orte niederzulassen, mit der Befugniß, ihr? Effekten,Güter, Mobiliar- und Immobiliarvermögen, vor und nachihrem Weggange, an wen es ihnen beliebt, zu verkaufen odersonst darüber zu schalten und zu walten, ohne daß sie unmit-telbar oder mittellbar daran grhindert werden können.

XXI.