christlichste König in den Niederlanden schon in Besitz habenkönnte, oder zue Wiederherstellung dessen, was man durchden Krieg zerstört finden wird, keineSweges gehalten scynsollen. Auch ist man überein gc Hammen, daß der Prinz vonEpiuoy, krafr des gegenwärtig"!! Traktats, wieder zu demBesitze der Länder Cnoing und Roubaix und anderer in denbesagten Gebieten von Lilie liegenden Gütern gelangen solle;jedoch unter der Bedingung, daß cs dem Hause Ligne frei ge>lassen bleibt, seine Reckte oder Ansprüche an die besagtenLänder und Güter vor kompetente» Richtern zu verfolgen.
XVI.
In Rücksicht auf die beiderseitige Wiederherstellung derKanonen, der Artillerie, der Kugeln, Waffen und des Kriegstvorraths ist man übcceingekvmmen, daß dis Stadt und Fc<srung Luxemburg, die Stadt und Schloß Namur, die Stad,te Charleroy und Nieuport, und überhaupt alle von Sr Astlerchristlichsten Majestät oder ihren AUiirten, den Ehurfürstcnvon Cöln und Vaiern. besetzten Plätze, Forts und Posten mitden Kanonen, Artillerie, Kugeln, Waffen und KnegSmunlrtionen, welche sich beim Ableben des Katholischen KönigsKarl des II. daselbst befanden, den darüber auszufertigendenZnventarien zufolge, überliefert, und die Stadt und Cika«belle Lille, die Stadt Airc mit dem Fort Francois, Bekhu«ne und St. Vcuant mir den Kanonen, Artillerie, Kugeln,Waffen und Kricgsmnmtionen, welche zur Zeit der Eroberungdarin waren, den von beiden Seite» darüber auszulieferndenZnvenlaricn zusvigs, zurückg,-geben werden sollen; mir derBedingung, daß die Arrillcriestücke, welche während der Be»lagerungen beschädigt und zur Umschmelzung anders wohingeschasst worden sind, von den Herrn Generalstaacen durcheine gleiche Anzahl von demselben Kaliber erseht werden;die Stadt Ppern wird mit ;c> Slück metallener Kanonen vonallen Arten von Kaliber und mit der Hälfte des gegcnwär»tig sich darin befindenden Kriegsmuniiien überlie>ert unddie Skadr Furncs mit den Kanonen, Artillerie, Kugeln,Waffen und Kricgömunitivneu, weiche sich zu Anfänge desjetztlaufenden Zahrcs darin befunden haben, den von geltenSr Aller-christlichsten Majestät darüber auszulieserichen Znrvenkarien zufolge übergeben werden.