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Zweyte Abtheilung, Drey und zwanzigster Band (1802)
Entstehung
Seite
302
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neralstaaten versprechen, die Städte, Plähe, Territorien, De-pendenrien, Zubehöre, Anhängsel und Einschlüsse, welche ih-nen Se Allerchrisilichste Majestät durch diesen Artikel abtre-ten, dem Hause Oestreich zu übergeben, sobald die Herrn Ge-neralstaaten darüber mit diesem Hause übercingekommen seyuwerden, welches dieselben alsdann unwiderruflich und für im-mer genieße» wird.

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So Allerchristlichste Majestät entsagen ferner, sowohlfür sich als für ihre fürstlichen Erben und Nachfolger, sie mö-gen gebohrcn seyn oder noch gebohren werden, zu Gunstendes Hauses Oestreich, jeden! Rechte auf Furnes, Furner Am-bagr, mit Inbegriff der acht Parochien und des Forts Kno-gue, auf die Städte Leo und Dixmuyden mit ihren Depen-denkien, auf Ipern mit seinem Gebiete (Rouffelacr mit ein-geschloffen) und den übrigen Depcndentien, welche hinführoaus Popcringue, Warneron, Lommines und LLerwich beste-hen werden; die drei letzten Plätze, in so fern sie an der Kü-ste der Leyn nach Ipern zu gelegen sind; und auf alles, wasvon obengenannten Oertern abhängt, ohne daß Se Allerchrist,Uchste Majestät auf besagte Städte, Plähe, Forts und Län-der, oder auf irgend eine von ihren Zubehören, Dependen«tien, Anhängseln oder Einschlüssen sich irgend ein Recht Vor-behalten.

Auch werden Se Allerchrisilichste Majestät unmittelbarnach dem Frieden und spätstens fünfzehn Tage nach der Aus-wechslung de« Ratifikationen alle besagte Städte, Plätze,Forts und Länder nebst allen Zubehören, Depcndentien, An-hängseln und Einschlüssen derselben, ohne Ausnahme, räu-men, und den Herrn Generalstaaten überliefern lassen, allesauf dieselbe Weise, wie sie Se Allerchristlichste Majestät ge-ycnwä'tig besitzen , mit den Festungswerken in ihrem jetzigenZustande, ohne irgend etwas daran zu ändern, und mit densämmtlichen Papieren, Schriften, Archiven und Dokumen-ten, welche die besagten Städte, Platze, Forts, ihre Depcn,dentien, Zubehöre und Einschlüsse betreffen; damit die be-sagten Herrn Generalstaaten alle diese Städte, Plätze, FortSUnd Länder, Mil allen ihren Zubehören, Anhängseln und Ein-schlüssen dem Hause Oestreich überliefern können, sobald sieMit demselben übereingekommen sind, welches sie unwiderruf-lich und für immer genießen wird.

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