daselbst einquartirk und bewirchet werde» sollen, so wie fer-ner, daß die Stadt und das Hcrzogthum Luxemburg, dieStadt und Grafschaft Namue, die Stadt Charleroy undihre Dcpeudenricn ihren Beitrag von einer -L.illion holländi»scher Gulden liefern sollen, welcher den besagten Herrn Gerncralstaaten zur Unterhaltung ihrer Truppen und der Festungsrwerke in den Städten und Plätzen ihrer Barriere jährlich anden besten und gewissesten Einkünften der besagten spanischenNiederlande angewiesen werden soll- Dagegen machen sichdie Generalstaaten von ihrer Seite verbindlich und verspre«chen, daß ihre Truppen den Churfürsten von Baiern in demBesitz der Souveränität und der Einkünfte von besagtenStädten und Ländern, die ganze Zeit hindurch, als er sie ge»nießen soll, auf keine Weise stören werden.
XI.
Sr Allerchristlichste Majestät überlassen den Herrn Ge,neralstaaken, sowohl für sich selbst, als für die Fürsten, ihreErben und Nachfolger, sie wögen gebohrcn seyn oder noch gerbohren werden, und zwar zu Gunsten deü Hauses Oestreich,jedes Recht, weiches sie auf die Stadt Menin nebst alle» ihrenFestungswerken und ihrer Gerichtsbarkeit, auch aus die Stadtund Citadcile Tomnay nebst dem ganzen Tournayschen Ge,biete gehabt haben oder haben konnten, ohne sich von ihrenRechten auf obiges oder auf irgend eine ihrer Dependemien,Zubehöre, Anhängsel und Einschlüsse irgend etwas vorzube,halten. Sie treten diese Städte und Platze mit ihrensämmrlichsn Territorien, Dcpendenticn. Zubehören, Anhang,sein und Einschlüssen und durchgängig mit allen denselben Rech-ten , wie sie Se Allerchrisiiichsts Majestät vor diesem Kriege >besessen haben, gänzlich ab, doch so, daß St. Amantmit seinen Dependemien und Mortagne ohne Dependen-tic» wieder Sr Aiierchristlichste Majestät zufallen und blei-ben werden; jedoch unter der Bedingung, daß es nicht errlaubk seyn wird, zu Mortague Festungswerke oder Schien«se» anzulegen, sie mögen fryn, von welcher Beschaffenheit siewollen. Man ist ferner übereingckommen, daß der Prinz vonEpinoy, kraft des gegenwärtigen Traktats, wieder zu dem Be-sitze des Landes Anteilig gelangen soll, mit der Bedingung,daß das Haus Lignc seine Rechte oder Ansprüche auf diesesLand vor kompetenten Richtern suchen kann. Die Herrn Ge»
neralstaaken