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imigen können, abtreten überlassen, und durch welche Akte auchKe gemeldete Churfürstliche Hoheit die Fürsten des HausesOestrcich. ohne irgend eine Einschränkung oder Vorbehalt alsdie rechtmäßigen und unumschränkten Oberherrn der besagienNiederlande anerkennen, und alle und jede der dortigen Un<terthancn, welche ihnen den Eid der Treue geleistet oder ge»huldigt haben, durchgängig freisprechen und entlassen. DieseEnrsagungSakte Sr Churfürstlichen Hoheit wird, nach derdarüber getroffenen Uebereinkunst, an eben dem Tage, anwelchem die Ratifikationen des gegenwärtigen Traktats aus«gewechselt werden sollen, der Königin von Großbritannieneingehandigt werden.
Jedoch unter der Bedingung, daß der Churfürst vonDaiern die Souveränität und die Einkünfte von dem Herzog»thum und der Stadt Luxemburg, der Stadt und GrafschaftNamur, der Stadt Eharleroy und ihren Dependentien, Zu-behören, Anhängseln und Einschlüssen (der Zahlung der aufdiese Einkünfte gelegten und verpfändeten Zinse unbeschadet)so lange behalten wird, bis Se Churfürstliche Hoheit wiederin ihre sämmtlichen Staaten, welche sie vor dem gegemväni«gen Kriege im Reiche besaßen, mit Ausnahme der Oberpfalz,eingesetzt und sowohl z»r neunten Churwürbe, als zum Besitzde« Königreichs Sardinien und des königlichen Titels gelangtseyn werden; eben so werden auch Se Churfürstlrcl'e Hoheit,während der Lest, als sie die Souveränität über besagte Län»der behalten, in den Dependcntien des Herzogrhums Luxem,bürg ihre Truppen, welche jedoch nicht über 7000 Mann stei.gen werden, halten und von den Herrn Generalstaaten oderihren Alliirten, außer denen, welche die besagten General-staaten zur Besetzung der Plätze Luxemburg, Namur undCharleroy hineinschieken werden, in den Dependentien derLänder, über welche 8e Churfürstliche Hoheit, wie oben ge«sagt worden ist, die Souveränität behalten sollen, keine Trup»pcn durchziehen, sich cinquartire» oder aufhalten können; je-doch wird es den Herrn Generalstaaten erlaubt sepn, in dieStadt Luxemburg ohne irgend ein Hinderniß oder Widersctzungalle nöthigen Arten von Mund - und Kriegsvorrath einfüh»ren zu lassen. Der Churfürst von Baiern soll ferner dieSouveränetät >md die Einkünfte der Stadt und des Herzogsthums Luxemburg und ihrer Dependentien, Zubehöre, Anhang»sein und Einschlüsse so lange behalten, bis er wegen sei-ner