Druckschrift 
Zweyte Abtheilung, Drey und zwanzigster Band (1802)
Entstehung
Seite
298
Einzelbild herunterladen
 

298

sich gehen wird, sowohl die Civil- als Zoll und andere Deam,re von dem Eide der Treue lossagen.

Man ist ferner übereingekommcn, daß in dem Herzog,thum Luxemburg oder in Limburg ein Stück Land von einemjährlichen Ertrag von zc>or,c> Thaier Einkünften Vorbehaltenwerden solle, um es zu Gunsten der Fürstin von Ursini undihrer Erben zu einem Fürstenthum zu erheben.

VI! l.

In Gemäßheit dessen werden Ce Allerchristlichste Majestätden Herrn Generaistaaten zu Gunsten des obengenannten Hau»ses unmittelbar nach dem Frieden und spätestens rz Tage nachder Auswechslung der Ratifikationen, das Herzogkhum, dieStadt und Festung Luxemburg nebst der Grafschaft Chinp;die Grafschaft, Stadt und Festung Namur, so wie die Städ»te Cha'kroy und Nicupert mit allen ihren Zubehören, De»pendentien, 'Anhängseln und Einschlüssen, und alles, was au-ßerdem noch zu den besagten Spanischen Niederlanden, sowie sie oben bestimmt worden sind, gehören könnte, in demZustande, worin sich das Ganze jetzt befindet, mit den Fe,stungswerken, welche sich gegenwärtig daselbst befinden , ohneirgend etwas daran zu ändern., und mit allen Papieren,Schriften, Dokumenten und Archiven, welche die besagtenNiederlande oder irgend eine» Theii derselben betreffen, über«liefern und überliefern lassen.

IX.

Und da Te Katholische Majestät die besagten Spankschen Niederlande mit voller Souverainitäk und Eigenthum,ohne irgend einen Vorbehalt oder Rücksprache, Tr Churfürst»liehen Hoheit von Baien, abgetreten und überliefert haben;so versprechen Se Allerchristlichste Majestät und machen sichperbindlich, von Sr Churfürstlichen Hoheit in bester Formeine Akte ausfertigenzu lassen, durch welche sie, sowohl fürsich, als für ihre Erben und Nachfolger, sie mögen gebohrenseyn oder noch gebohren werden, den Herrn Generaistaatenzu Gunsten des Hauses Oestreich jedes Recht, welches Se ge»backte Churfürstlich« Hoheit, sowohl der Abtretung Sr Ka»tholischen Majestät, als irgend einer andcrn Akte, Beschei-nigung oder sonstigen Anspruchs zufolge, auf besagte Spant,sehr Niederlande überhaupt oder zum Theil haben oder ver,

langen