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Zweyte Abtheilung, Drey und zwanzigster Band (1802)
Entstehung
Seite
296
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thätlichen Beistand bei jeder Gelegenheit und zu allen Heltenihr wechselseitiges Wohl und Glück treulich suchen und "beför-dern ; und in Zukunft in kein- Traktate oder Uiuerhaudllm-gen, welche dem einen oder dem andern Tl,eile zum Nachtheilgereichen könnten, willigen, sondern sie vielmehr stören, undsobald sie davon Kenntniß erlangt haben, mit Sorgfalt undAufrichtigkeit einander wechselseitig Nachricht davon geben.

VI.

Diejenige, welchen bei Gelegenheit des besagten Kriegsirgend Güter ciNgezogen oder konfiscirt worden sind, ihre Er-den, oder wer sonst ein Recht daraus har, wes Standes oderReligion sie seyn mögen, werden diese Güter genießen, undsich eigenmächtig und kraH des gegenwärtigen Traktats, ohnedas sic nörhig haben, zu der Justiz ihre Zuflucht zu nehmen,in den Besitz derselben zu setzen, ungeachtet aller Einverleibun-gen in den Fiskus, Verschreibungen, würklicher Verschenkung,präpararorischen oder Definilivurtheiie, tvelche in Abwesenheitder Partheien und ohne sie gehört zu haben, wegen ungehor-samen Ausbleibens uud Versäumnis; des Termins gefällt wor-den sind, auch trotz alierTraktate, Verträge und Vergleiche, undjeder in die besagrenVerhandlungpi eingerücktcnEntsagung, ver-möge welcher diejenigen, denen die besagten Güterzugehörcn sollttcn, von dem Antheil an denselben ausgeschlossen werden.Es werden demnach alle und jede Güter und Rechte, welchein Gemäßheit des gegenwärtigen Traktats den ersten Eigen-Ihümcrn, ihren Erben oder wer sonst ein Recht dazu hat, wech-selseitig werden wiederhergestcllt werden, oder wieberhergestelltwerden sollen, von den besagten Eigenthümern, ohne besondereEinwilligung nöthig zu haben, verkauft werden. Auch werden dieEigenthümer der von Seiten des Fisci für die verkauften Gü-ter zu bestimmenden Renten, so wie der wechselseitig aufdem Flftus haftenden Einkünfte und Aktien über das Ei-genthum derselben durch Verkaufung oder auf andere Weise,eben so wie über ihre andere eigenthümliche Güter schaltenund walten können.

VII.

Zn Betrachtung dieses Friedens werden Se Allerchristtlichste Majestät den Herrn Generaistaaten zu Gunsten desHauses Oestreich alles, was Se Allerchristlichste Majestät oder

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