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Zweyte Abtheilung, Drey und zwanzigster Band (1802)
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neralstaaten ratificirt ftyn wird, alle und ein jeder von ihneninsbesondere, ohne Aufhebung-) - und Begnadigungsschrcibennöthig zu haben, in eigener Person in ihre Häuser, zum Ge-nus; ihrer Ländereien und aller ihrer übrigen Güter ungehin«deck zurückkchrcn, oder sonst aus eine beliebige Weise darüberverfügen können.

M.

Und wenn im Baltischen Meere oder in der Nordseevon Terneuse an bis an die äußerste Spitze von la Manchebinnen einer Zeit von vier Wochen, oder von der äußerstenSpitze von la Manche an bis an das Cap St- Vincent in ei»nein Zeitraum von sechs Wochen, und von da an im Mittel»ländischen Meere bis an die Linie in einem Zeiträumevon zehen Aachen aber über die Linie hinaus, und i» allen an»dern Gegenden der Welt in einem Zeitraum von 8 Monaten,von dem Tage an gerechnet, wo die Bekanntmachung desFriedens zu Paris und im Haag vor sich gehen wird, vonbeiden Seiten irgend eine Eroberung gemacht werden sollte;so werden diese Eroberungen und Beschädigungen, welche inder festgesetzten Frist von einer oder der andern Seite gemachtworden sind, in Rechnung gebracht, und alles, was weage«nommen worden ist, mit völligem Ersatz des dadurch verur-sachten Schadens zurückgegeben werden.

IV.

Es wird überdieß zwischen dem besagten König und denHerrn Generalstaaten, und ihren Unterthanen und Einwvh.nern wechselseitig, sowohl zu Wasser als zu Lande, in allenStücken und überall, sowohl innerhalb als außerhalb Euro«pa, eine aufrichtige, feste und immerwährende Freundschaftund ein gutes Vernehmen seyn, ohne der Beleidigungen oderBeschädigungen, welche sie thcils vordem, theils bei Gelegen»heit gemeldeter Kriege erlitten haben, weiter zu gedenken.

V.

Und vermöge dieser Freundschaft und des guten Verstand«nisses werden sowohl Se Mast-stät, als die Herrn Esueial»staatrn durch alle mögliche Unterstützung, Hülfe, Rath und

T 4 thätlichen