getragen! Der letztere kam am 16 . May (s. unfern Text S. iz.)zu Paris an. Aber schon zu Sr. Civud harr» er mit Unwil-len und Verwunderung die Erklärung der Königinn zur Re-gentinn erfahren. Er beschwerte sich öffentlich, baß man Vierscn Entschluß in seiner Abwesenheit gefaßt habe, behauptete,daß es dem -Pariemsnte nicht zukomme, sich in die Regierungdes, Königreichs zu mischen, am wenigsten in die Bestallungeines Regenten; diese müsse entweder durch cm königlichesTestament, oder durch eine Versammlung der Rcichsständegeschehen. Wenn auch, setzte er hinzu, das Parlemenr sichdieser Sache anmaßen will, so muß cs doch erst dir Prinzenvom Geblüt, die Herzoge, Pairs und andre Großen desReichs dazu einladcn. Zugleich berief er sich auf die Geschich-te, dis von einem solchen Verfahren kein einziges Bcyspielwisscs. Und dies ist würklich so.-Die Minister such-
ten den Grafen zu besänftigen, indem sic das Betragen desParlemenis halb tadelten, halb entschuldigten. Zu seiner völ-ligen Beruhigung ward ihm — dcL allgemeinen Besten wergen — ein Zahrgeld von sunfzigkausend Thalern und dieStatthalterschaft der Normandie versprochen. fLergl. Mg.LLelthisiorie XXXIX Th. S. is;. ff.).
S. ii. Der König in seiner feyerlichen Rechts-sihung (üb st'uttiee ) —
Eine Parlrmentssihuny, in welcher der König vom Throneseine Entscheidung übcr eine Staats - oder Finanz-Angelegen-Heit zu uuwidersprechlicher Vollziehung erklärte, hatte dieseBenennung. Die Wvrterklärer leiten diesen Ausdruck vonLit, Bett, Polster, Po Ist erst» hl, ab; gleichsam le-cu6er«iuir> suliitise. Aufalle Fälle eine Etymologie voll son-derbarer Nebenbedsutungen. — Ob-vielleicht eher ins alt-französische der lateinische Ausdruck; lis, übergegangcn war?iRsjnüüiaa, Rechtsfall, Nechtsproceß, rechtli-che Entscheidung, konnte anfangs jede Gerichtssitzungheißen. Späterhin wurde cs Kunstwort blos für die außer-ordentlichen Fälle der Erhebung des Königs in den höchsten Ge-richtshof, das Parlcmcnt, welche nur allzu oft eine lis cumzuüüia zum Zweck hatten.