Druckschrift 
Zweyte Abtheilung, Vierzehnter Band (1797) Nachlese von Bemerkungen zu den letzten Regierungsjahren Heinrichs des IV : nebst Anzeie der Quellen, aus welchen der Inhalt dieses Bandes geschöpft ist
Entstehung
Seite
162
Einzelbild herunterladen
 

,62

Läudeccyen gesetzt werden, die er und die srinigen in, König-reiche Frankreich vor dem Kriege besaßen, und dieihnen während desselben entrissen wurde». Auch soll er wie-der zum Besitz aller derjenigen Rechte, Gerechtigkeiten, An.sprüche und Federungen gelangen, deren er sich vor dem Krie-ge zu erfreuen hatte, und weswegen ihm siracklichc Justiz an-gedeien soll.

Der Herzog von Acscok soll wieder in Besitz und Ge-nuß alles dessen gcsetzet werden, was sowohl er selbst, alsder verstorbene Herzog, sein Vater, vor dem besagten Kric.ge im Königreiche Frankreich besaß, weswegen man ihm al-les und jedes gewähren wird, was in den vorhergehendenTraktaten zu Gunsten seines verstorbenen Vaters, desHerzogs, und seiner Vorfahren, festgesetzt worden ist, sodaß er dicsfallsige straekiichc Justiz zu fodern und zu gewär-tigen haben soll. Und gesetzt auch, cS wäre vielleicht irgendeine Sentenz oder sonstiger Rcchesspruch ergangen, der denvorhergehenden Traktaten zuwider liefe, so soll dies dcmun-geachcet dem Rechte des besagten Herrn Herzogs nicht im ge-ringsten zum Nachthcil gereichen.

Ferner wird der Allcrchristlichste König und Herr bald-möglichst dem Grasen von Champlice und den übrigen Erbendes Hauses von Vcrgi, Recht und Gerechtigkeit in Ansehungdessen angcdcieu lassen, was ihre vermeintlichen Ansprüche ausSaint-Disicr, Vitri cn PartoiS, die Herrschaft Vcrgi undandere Güter und Gerechtsame bekrift, die ihnen, ihrem Vor-geben nach, zugehörig find, und deren in einigen vorhergehen-den Traktaten gedacht wird.

,K' L-

.«*

zBk

-hV*

still 2Hklüh

«ßt'>

Mich

ilchivb

r-

», >

rÄH

«dt

Ein Gleiches soll auch dem Herrn von Glajon in Rück-sicht der Rechte wicscrsahren, die er in Frankreich, vonwegen der Fodcrmig des Grafen von Solre, von Seiten sei- ^ner Frau Gemalin, aus einen Strich Landes an der Seeküste irr-zu haben vermeint, und der, seinem Vorgebcn nach, zuden Brüchen von Andrum und , Bredenarde gehört,

weS-

*