der Allerchnstlichstc König und Herr, niemand von ih-nen, weder mittel - noch unmittelbarer Weise, weder selbst,noch durch andere, im geringsten beeinträchtigen könne. Undl-acre derselbe vielleicht eines und das andere an sie zu so«dcrn, was diesem zuwider seyn möchte, so soll er sie bloßim Wege Rechtens und vor kompetenten Richtern belangen,aber keineswegs die geringste Gcwaltthätigkcit gegen sie ver-üben.
Auch sollen im gegenwärtigen Friedenstraktate alle die.jeniqcn miteingeschlossen seyn, deren Namen mit gemeinschaft-licher Bewilligung der besagten bcydcn Könige und Herrn nochangeführt werden mögen, vorausgesetzt, daß sie binnen einemhalben Jahre nach erfolgter Publikation des gegenwärtigen Trak-tates, ihre Erklärungen und Verpflichtungen schriftlich vonsich stellen, wie solches in dergleichen Fällen von beyden Sei-ten crfoderlich ist.
Und damit dieser Fciedcnstraktat, nebst allen darin ent-haltenen Punkten und Artikeln, eine noch größere Gültigkeiterlangen möge, so soll Vieser Traktat dem ParlemcntShofc zuParis , wie auch allen übrigen im Königreiche Frankreich be-findlichen Parlcmcntern, und besonders der Obcrrcchnungs-kammcr zu Paris öffentlich bekannt gemacht, auch daselbstrollarionirt und registrirt werden.
Wie er denn auch auf gleiche Weise dem großen Rathewie auch den übrigen Rakhscollcgicn und Rcchnungskammernin den Niederlanden des besagten Katholischen Königs undHerrn, öffentlich bekannt gemacht, auch daselbst collationirt undregistrirt werden soll, und zwar dies allrü auf eben die Art undin der nemlichm Form, wie solches ln dem Traktatevom Jahr 1559 enthalten ist, als worüber die crfoderlichcnAusfertigungen sowohl von dem einen als andcrm Thrile bin-nen einem Vierteljahre nach erfolgter PubsicatldN dkö gcgcn-Wärkigm Trsttarö zu besorgen sind»