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8 : Abth. 1, Bd. 8 (1895) Der Fall Wagner [u.a.]
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Nahrung, die den Tschandala erlaubt ist, Knoblauch undZwiebeln sein sollen, in Anbetracht, dass die heiligeSchrift verbietet, ihnen Korn oder Früchte, die Körnertragen, oder Wasser oder Feuer zu geben. DasselbeEdikt setzt fest, dass das Wasser, welches sie nöthighaben, weder aus den Flüssen, noch aus den Quellen,noch aus den Teichen genommen werden dürfe, sondernnur aus den Zugängen zu Sümpfen und aus Löchern,welche durch die Fusstapfen der Thiere entstanden sind.Insgleichen wird ihnen verboten, ihre Wäsche zu waschenund sich selbst zu waschen, da das Wasser, dasihnen aus Gnade zugestanden wird, nur benutzt werdendarf, den Durst zu löschen. Endlich ein Verbot an dieSudra-Frauen, den Tschandala-Frauen bei der Geburtbeizustehn, insgleichen noch eins für die letzteren, ein-ander dabei beizustehn ... Der Erfolg einersolchen Sanitäts-Polizei blieb nicht aus: mörderische

Seuchen, scheussliche Geschlechtskrankheiten und daraufhin wiederdas Gesetz des Messers, die Beschneidungfür die männlichen, die Abtragung der kleinen Scham-lippen für die weiblichen Kinder anordnend. Manuselbst sagt: die Tschandala sind die Frucht von

Ehebruch, Incest und Verbrechen ( dies die noth-wendige Consequenz des Begriffs Züchtung). Siesollen zu Kleidern nur die Lumpen von Leichnamenhaben, zum Geschirr zerbrochne Töpfe, zum Schmuckaltes Eisen, zum Gottesdienst nur die bösen Geister; siesollen ohne Ruhe von einem Ort zum andern schweifen.Es ist ihnen verboten, von links nach rechts zu schreibenund sich der rechten Hand zum Schreiben zu bedienen:der Gebrauch der rechten Hand und des von links nachrechts ist bloss den Tugendhaften Vorbehalten, denLeuten von Rasse.