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11 : Abth. 2, Nachgelassene Werke ; Bd. 3 (1901) Unveröffentlichtes aus der Zeit des Menschlichen, Allzumenschlichen und der Morgenröthe : (1875/76 - 1880/81.)
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130.

Ein Mädchen, das ihre Jungfernschaft hingiebt,ohne dass der Mann feierlich vorher vor Zeugen ge-schworen hat, das ganze Leben nicht mehr von ihr zulassen, gilt nicht nur für unklug: man nennt sie unsitt-lich. Sie folgte nicht der Sitte, sie war nicht nur unklug,sondern auch ungehorsam, denn sie wusste, was die Sittegebietet. Wo die Sitte nicht so gebietet, wird das Be-tragen eines Mädchens in jenem Falle auch nicht alsunsittlich bezeichnet; ja es giebt Gegenden, wo es sitt-lich genannt wird, seine Jungfernschaft vor der Ehe zuverlieren. Also den Ungehorsam trifft der Kern desVorwurfs: dieser ist unsittlich. Ist dies genug? Einsolches Mädchen gilt als verächtlich aber welche Artdes Ungehorsams ist es, die man verachtet? (Die Un-klugheit verachtet man nicht). Man sagt von ihr: siekonnte sich nicht beherrschen, deshalb war sie ungehor-sam gegen die Sitte; man verachtet also die Blindheitder Begierde, das Thier im Mädchen. Insofern sagt manauch: sie ist unkeusch denn damit kann ja nicht ge-sagt sein, dass sie das thut, was die ehelich an getrauteGattin auch thut, und welche man deshalb doch nichtunkeusch nennt. Die Sitte fordert demnach, dass dieUnlust des unbefriedigten Bedürfnisses ertragen werde,dass die Begierde warten könne. Unsittlich heisst alsohier, eine Unlust trotz des Gedankens an die vorschriften-gebende Macht nicht ertragen können. Es soll einGefühl durch einen Gedanken niedergerungenwerden, genauer: durch den Gedanken der Furcht (seidies die Furcht vor der heiligen Sitte oder vor der Strafeund Schande, welche die Sitte androht). An sich ist esnun keineswegs schimpflich, sondern natürlich und billig,