Druckschrift 
11 : Abth. 2, Nachgelassene Werke ; Bd. 3 (1901) Unveröffentlichtes aus der Zeit des Menschlichen, Allzumenschlichen und der Morgenröthe : (1875/76 - 1880/81.)
Entstehung
Seite
41
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82.

Man hält den Verbrecher so lange im Gefängniss,bisseine Strafzeit abgelaufen. Absurd! Bis er derGesellschaft nicht mehr feindlich gesinnt ist! Bis er auchfür seine Strafe kein Rachegefühl mehr hat! Ihn dannnoch länger zu halten wäre erstens Grausamkeit, zweitensVergeudung von Kraft, die im Dienste der Gesellschaftwirken könnte, drittens Gefahr ihn rachedurstig zumachen, da er die überflüssige Härte empfindet (alsomoralische Verschlechterung).

83 -

Würde des Verbrechers. Wenn der Königdas Recht hat, Gnade zu üben, so hat der Verbrecherdas Recht, sie zurückzuweisen.

84.

Man spricht von Milderungsgründen: sie sollen dieSchuld mindern und danach soll die Strafe geringerausfallen. Aber geht man auf die Genesis der Schuldein, so mildert man allmählich die Schuld weg, und danndürfte es gar keine Strafe geben. Denn im Grunde giebtes eben, bei der Unfreiheit des Willens, keine Schuld. Lässtman die Strafe als Abschreckung gelten, so darf es keineMilderungsgründe geben, die sich auf die Entstehungder Schuld beziehen. Ist die That constatirt, so folgtdie Strafe unerbittlich; der Mensch ist Mittel zum Wohlealler. Auch das Christenthum sagt: richtet nicht, freilichmit der Rücksicht auf den persönlichen Nachtheil. Christus:Gott soll richten. Dies ist aber ein Irrthum.