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Zweyte Abtheilung, Sechster Band (1794)
Entstehung
Seite
417
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doch der Herzog von Sully verbunden den Marquisvon Rosny auf einen Fuß zu setzen, auf dem er dieHoheit seines Hauses, dessen Erstgebvhrner er war,behaupten könnte. Er fügte daher zu den Stellen ei-nes Feidzeugmeisters und Oberaufsehcrs über dasVestungsivesen und zu den Befchlshaberschaften vonNantes und Gergeau, auf die er ihm die Anwartschaftverschafte und die er auf sechszigtausend Livres Ein-kommen schäzte, noch eine Schenkung unter Lebendi-gen und die Substitution von funfzigtausend Livres Ein-kommen an liegenden Gründen hinzu, welche aus demPairie'Herzogthum Sully, dem Marquisat Rvsny, demFürstcnthum Henrichemvnt und Boisbelle nebst allenZugehörungen bestand, wovon er sich jedoch aufLebens-länglich die Nutznieffung vorbehielt. Die Substitu-tionsurkunte dadirk vom 17 Marz 1609. enthält folegende besondere Clauscl:Im Fall daß keiner vondenen, es sey männlich oder weiblich, welche dann vondem Hause Bethune abstammen werden, dieobbemeld-tc Clauseln und Bedingungen erfüllen wollte, hat ge-dachter Herr Schenkgeber, Kraft des gegenwärtigen, ge-macht, und macht mit allen obengenannten substikuir-ten Gütern eine Schenkung dem König, oder dessenNachkommen, mit Vvrziehung des ältesten; unter deraufhabenden Bedingung: daß gedachte Güther nie vonder Krone getrennt werden können, und daß der, welchersie besitzen wird, dem König und dessen erstgebvhr-ncn Prinzen ausgenommen, gehalten scyn soll, seinenNamen und Wappen, auch den Zunahmen und Wappenvon Bethune zu führen, und alle seine Leibes-Erbennach ihm.

Indem er nachher jeden Grund von Unei-nigkeit in seiner Familie zu verhüten, und auch feinenN. Denfwürdigf. VI. L. Dd andern