Druckschrift 
Zweyte Abtheilung, Sechster Band (1794)
Entstehung
Seite
381
Einzelbild herunterladen
 

Z8r

auf sie ankömmt, Unabhängig glücklich zu seyn, wennsie anders sich darauf einschranken, die drcy ihnen un-terworfene Völkerschaften dadurch im Frieden zu er-halten, daß sie jede nach ihren Rechten und Gewohn-heiten regieren. Um zwischen Frankreich und Eng-land alles gleich zu stellen, nahm man von dem Hec-zogthum Umburg, Brabant, Mecheln und andern An-gchörungen des Flämischen, Gallikanischen oder Kai-serlichen Flanderns so viel, um daraus acht souveraineLehen für acht Prinzen oder Milords von dieser Na-tion zu machen»

Diese zwo Portionen ausgenommen, wurde devganze Rest der stcbenzehn vereinigten Provinzen, Spa-nien gehörig oder nicht, für einen freyen unabhängi-gen Staatskörper unter dem Namen der BelgischenRepublik erklärt. Ein Lehen, unter dem Titel einesFürstenthums, mußte jedoch noch davon abgesondertwerden für den Prinzen von Dramen, und einige an-dre ähnliche Schadloshaltungen von geringem Werthfür drey,bis vier andre Personen. Der ClevcschsNachlaß wurde unter die Fürsten vertheilk, welche devKqiser besten berauben wollte. Dies war das Mittel,sie auf Kosten des Hauses Destreich zu vergnügen, sowie auch einige andre Fürsten dieses Landes, denenMan die darinn gelegene Reichsstädte überließ. Schwe-den-und Dänncmark selbst, wiewohl das Gesetz, dassich Frankreich und England auferlegt hatte, ihnenmit diesen beyden Kronen gemeinschaftlich seyn sollte,fanden bey dieser Vertheilung noch ein Mittel sichmehr Ausdehnung und Bequemlichkeit zu verschaffen»Die beständigen Unruhen, welche diese zween Staatenquälen, würden dadurch ihre Endschaft erreichen, unvdas hieße ihnen, meines Erachtens, einen wichtigenDienst erzeigen. Alle diese Abtretungen, Austau-schungen