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welcher sehr wünschte, daß man noch einen größcrn Auf-wand für diese Stadt machen möchte, und in diesemGeist mehrere Projecte, sowohl zu ihrer Sicherheit undBequemlichkeit angab, als auch um die Ueberschwem-mungen zu verhindern , denen diese Stadt und Gegendausgesetzt ist.
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Es wurde keine nützlichere Verordnung erlassen,als die, welche gegen betrügerische Banquerutmachererschien. Sie besagt: daß diese als Räuber und öf-fentliche Betrüger mit dem Tod bestraft, .daß allevon ihnen an ihre Kinder, Erben, Freundeund falsche Gläubiger gemachte Schenkungen, Sessio-nen , Verkaufe und Uebertragungen für null undnächtig erklärt und solche Geschenknehmer, Ces-stonare und Käufer als Mitschuldige der Banquerut-macher bestraft werden sollten, wenn für den Richterauch nur ein geringer Schein vorhanden wäre, daß je-ne Handlungen zum Schaden der wahren Gläubigerunternommen worden seycn. Es wird darinn, beygleicher Strafe der Mitschuld, verboten dem. welcherBanquerut macht, oder seinen Bürgen, Factoren undCommiffarien Aufenthalt zu verstatten, irgend welchevon ihren Meublen, Papieren und Effecten zu ver-heimlichen und endlich ihnen in irgend Etwas fortzu-helfen. Allen wird erlaubt, ohne Decret oder beson-dere Erlaubnis die Banqucrotirenden fest zu setzen, ohn-erachtet aller entgegen stehender Verordnungen und Ge-wohnheiten. Endlich wird den wahren Gläubigernderselben verboten, irgend einechArcord, Contract oderandern Vergleich mit ihnen oder ihren Unterhändlernzu schließen, bep Strafe ihre Schuld zu verlieren undselbst nach Befinden der Umstände peinlich verfolgt zuwerden. Der Weg der gerichtlichen Klage ist der ein-zige, den man ihnen offen läßt. Dies ist ohngefähr alles,
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