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Zweyte Abtheilung, Fünfter Band (1793)
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zu achten seyn sollen, falls er die Vertragspunktevon 1626 überschreiten würde. Endlich hatte Man-sche noch den Auftrag, eben so den Bürgern von Se-dan den in der Schirmsakte angegebenen Eid abzusnehmen, der in nichts von dem andern verschiedenwar, außer daß er sie des dem Herzog von Bouillongeleisteten Eids mit seiner eigenen Einwilligung ent-bindet, falls je fähig seyn sollte, andere Vorheile zusuchen und zu fördern, als mit dem Nutzen Sr Maje-stät bestehen kann.

Dieß alles ward ins Werk gesetzt. Die vor denNotarien von Sedan aufgesetzte Akten von dieserExpedition von Sedan sind die Urkunden darüber, sowie auch die Akten dieser doppelten Eidesleistung derBürger und Soldaten vom 22. und 24. Jenner fol-genden Jahrs.

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Aniner-