Druckschrift 
Zweyte Abtheilung, Fünfter Band (1793)
Entstehung
Seite
220
Einzelbild herunterladen
 

merklich dadurch abzufckaffen, daß er sie auf seltner-in einem bestimmten Gesetz ausgedrückte Fälle ein«schränkte. Dich wird ganz außer Zweifel gesetzt, weil ^er männiglich verbot, sie durch Annahme von Aus? D >forderungen, die man xaAs» ela baraillL nannte, ein»zugehen, und hieß Recht der Annahme sich allein vor«behielt. ,

Es läßt sich durch den Unterschied zwischen denZweikämpfen zu dieser Zeit und denen, die man in un»fern Tagen sieht, desto auffallender zeigen, daß sich in ^ ^eine Sache, die selbst von ihrem ersten Ursprung a»bloßer Mißbrauch ist, noch viele andre Mißgeburtenvon Gewohnheiten eingeschlichen haben, so daß maqnicht mehr weiß, welchen Namen man diesem Unge« ikMiHeuer geben soll. Hiezu wird eine bloße Darstellung Wivder Umstände und Förmlichkeiten, die sonst dabey KMbeobachtet werden mußten, hinreichen. tz»

Mftn

Fürs erste konnte niemand, welche Beleidigungen MMman ihm auch angechan haben mochte, eigenmächtig)und so, wie man heutzutage sieht, nach der erstenRegung der Einbildung und des Zorns Rache dafür ^suchen; noch weniger auZ eitlem Trotz, was meines ^ ^Erachtens mehr als irgend etwas den Gesetzen der Ge«fellschaft zuwider läuft. Sie hatten ihre Richter, vordenen der, welcher sich an seiner Ehre verletzt hielt, Mseine Beschwerde «»brachte und um Erlaubniß bat,

durch die Waffen zu zeigen, daß er seinen Feind nicht nverläumde. Es scheint, daß Schande darauf ruhte, Wwenn man selbst für vergossenes Blur wieder Blut iMWsuchte. Dieser Richter, welcher gewöhnlich der Heredes Orts war, ermangelte nicht, such den Beklagten vchnkomm?» zu lasten, und ließ diesen Beweis durch dieWaffen, wozu die Ausforderung durch einen zur Erdegeworfnen Handschuh oder ein andres Pfand geschah,