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Zweyte Abtheilung, Fünfter Band (1793)
Entstehung
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andre ähnliche Artikel ein Streit ergeben sollte, stsollte es meinem Gutdünken überlassen seyn, nachBesfinden die besten Mittel zur Beendigung vorzukehren,und zwar so, daß es mir freystünde, mich bey ihnenals meinen Glaubensgenossen unsrer gemeinschaftlichenReligion zu bedienen, um ihr Vertrauen und ihreStimmen zu gewinnen. Bloß in dem Fall derHals.starrigkeic und förmlicher Unbothmaßigkeit sollte ich anSeMajestät'berichren. und bis zu Einholung SeinerBefehle nicht weiter in der Sache verfahren, auch ver-hindern, daß die Versammlung ohne Seinen Urlaubauseinander ginge.

Was die ReligionSdeputirte betrifft, so muß man^wissen, daß es bey den Protestanten gebräuchlich war,bey dem König zween Männer auö ihrem Mittelzu halten, einen für den geistlichen, den andernfür den weltlichen Stand. Diese waren amHof, um bey den Ministern oder auch bey demHerrn selbst die Angelegenheiten zu verhandeln,die vor Ihn gebracht werden mußten, und endlich un-mittelbar Seine Befehle und Verfügungen zu verneh-men. Diese Abgeordneten erhielten ihre Stelle undlegren sie wieder nieder nach einer neuen Wahl, diealle drey Jahre vorgenommen wurde. Bis zum Ur-sprung dieser Gewohnheit hinauf läßt sich nirgendsein rechtöbeständiger Titel für dieß vorgebliche Rechtauffinden, dergleichen Abgeordnete zu ernennen, undam Hoflager zu halten, so viel Aufhebens auch dieReformieren davon machen. Es ist eine bloß gedich-tete Gewohnheit, entstanden aus Veranlassung derWeigerung einiger Parlamemer, das Edikt von Nan-teö zu registriren; es sollte also auch nur bis zurwirklich erfolgten Negistrirung fortwahren. In denEdikten steht nichts davon, nicht einmal in den Ur-kunden,