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^ er vielmehr hierin bey der Rhone eine doppeltes Recht^ genieße, und als Souverän, das Bette, den allenund neuen Kanal derselben nebst allen zugehörigenGenechtsamen ausschließlich besitze. Unter den Pro»vinzen, durch welche dieser Strom stießt, ist Langue»Poe diejenige, wo dieß Recht am unläugbarsten zurKkll«! Anwendung kommt, weil sie ein altes Kronlehen ist,Las nie von Frankreich getrennt wurde, und das dieGrafen von Toulouse jederzeit in dieser EigenschaftHkN: besaßen. Hierin ist Languedoc von Dauphin/ undProvence, als neuen Erwerbungen, verschieden; wie-Es wohl übrigens weder dieser Grund, noch der, daßdiese zwo Provinzen als Apanage oder Micgabe ver-äußert werden können, hindern kann, Provence und§ Dauphine, vermöge des unfern Königen unverlierbarenHoheitSrechtö unrer derselben Regel, wie die Rhone,Acht zu begreifen. Eine Menge zu Gunsten der Könige«Ä Argen die Userbewohncr der Rhone ergangener Parla»M meucsschiüste bestätigen es ihnen noch, und der mitdem Herzog von Savoyen nach dem letzten Krieg er»richtete Vertrag setzt es förmlich fest. Was die Sachefür den Pabst in Ansehung Avignons zweifelhaft ma-^ chen konnte, war folgerwer Umstand:
^ Ein Kapital von viertausend Pfund war ehemals
von den Königen von Frankreich für die AuSbestecun»
,. g. gen dieser Brücke bestimmt. Dieß Kapital wurde. nachher an Hospitaliter Ordensleute überlasten, welche^sich die Brückenhospritaibrüderschaft vonAvignon (krörss cieissrvanc i'ko;,irai ciu ^»oric^ ä'^vi^non ) nannten, weil wirklich dieß Spiral aufM die Brücke stößt, und man sie zugleich mit allen Ge»
> rechtsamen, die dem König davon zukommen könnten,gegen das Versprechen belehnte, daß sie nichts unter»lasten würden, die Brücke im Stand zu erhalten»»7-Denkwürdig?. V. K. D Sie