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fcheidung nicht Hand an -aö Werk gelegt werdenkonnte. Der Pabst behauptete nehmlich als Eigen-thumöhcrr von Avignon auch von dieser Brücke, derFurth an der Rhone und der Schiffarch darauf zwi-sehen Avignon und Villeneuve, folglich von allen da-zu gehörigen Rechten Herr zu seyn (l6). Da dieAusbesserung der Brücke nicht gestattete, die Unter-suchung, wem, Se Majestät oder dem Pabst? siezukäme, weiter zu verschieben, so wollte der König,daß die Frage endlich einmal für allemal ausgemachtwürde, und da sie ganz in mein Fach einschlug, sowurde sie miraufgerragen. Ich bin daher im Stand,dem Publikum genaue Rechenschaft davon zu geben.
Das in Frankreich angenommene Gesetz hat zukeiner Zeit den Uferbewohnern der Rhone, selbst wennsie Souverainö waren, wie z. V. der Dauphin, derHerzog von Savoyen, der Graf von Provence undder Fürst von Dramen darunter sind, irgend ein Rechtüber daö Gewässer und den Lauf dieses Flusses zuge-standen. Die Frage ist also unr, ob der Pabst,welcher ebenfalls einer von den Uferbewohncrn derRhone ist, sich in dem Besitz eines RechlS besindet,für sich, vermöge einer besondern Verleihung, eineAusnahme von dieser Regel zu verlangen.
Dieß zu entscheiden, ließ ich die Reichsarchive,die alten Urkunden von den Krongütern, die Registerder Senechaussee von NimeS und alle Urkunden der-Provinz nachschlagen. Ich ließ durch verständigeund rechtschaffene Kommiffarien eine Lokalinspektionvornehmen. Es blieb nach allen diesen Bemühungenausgemacht, daß die Regel, nach welcher Flüsse unterden Uferbewohnern in gleiche Theile gehen, gegenden König von Frankreich nicht anwendbar fty , daß
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