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nicht dazu geschickt ist, sein Raisonnement dennoch mangelehast, weil er dabey nicht zu wissen scheint, was die Ver.arbeitung zu dem Werthe der rohen Materie hinzusetzt,und wie einträglich sie für dieß Königreich ist. Wenn dieseWahrheit noch einen Zweifler fände, so dürfte man ihunur auf unsre Seidenzeugfabrikantcn zu Lyon, Tours ,c.verweisen; und unerachtet dessen, was hier der Verfassersagt, wird diese Anlegung der Manufakturen' von Seiden«zeugen aller Art, welche unter seiner Regierung begann,immer höchst rühmlich für Heinrich bleiben. Man sehe hie-von Tllai polir. stur le commerce cllap. 9. p. 105. II. eä.r?56.
16) Dieß Gebäude war die Anlegung eines prächtigenPlatzes von zwey und siebenzig Quadrat-Toisen, den manIs ?lace lle k'rsnce nennen kann. Man wäre dahin aufacht, sechs Toisen breiten Straßen gekommen, welche dieNamen von so viel Provinzen geführt hätten. Man ent.warf diesen Plan 1608. Dev Tod Heinrichs des Großenhinderte die Ausführung oder verursachte wenigstens, daßer nur zum Theil unter der folgenden Regierung durch denklsce royale ausgeführt wurde.
17) Man sehe in der Lllron 8ept. die Beschreibungvon der Reise des Herrn du Mont nach Canada. Manfindet daselbst auch eine Nachricht von den Sitten der Be-wohner dieses Lheils der neuen Welt; sie ist aber nichtsehr getreu und voll Mährchen. — Herr von Sülly irrtsich auch hierin; unsre neuen Colonien beweisen dieß. Wirverweisen wegen dieser ganzen Materie auf den Mal xo-Ut. st I. commerce.
Freyheit und Schutz! Diese zwey Worte, welche dieeinzigen wahren Mittel, die innere Handlung eines Landesb.ühend zu machen, enthalten, können in einem andernSinn auf den Handel in beyden Indien angewendet wer-den ; d. h. wie der Verfasser dieser Denkwürdigkeiten anverschiedenen Stellen bemerkt, keine der handelnden Natio«nen in Europa darf davon ausgeschlossen werden, sondernalle ohne Unterschied müssen Antheil daran haben; und dasMittel den möglich größten Nutzen davon zu ziehen, ist, ihnmit ausschließenden Privilegien treiben zu lassen, die abernicht bloßen Privatpersonen, sondern nur ganzen Gesell-schaften verliehen werden dürfen, welche unter dem NamenUnd Ansehen des Königs handeln.
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