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[3] (1792) (1792)
Entstehung
Seite
130
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habe, zwingt mich zu gestehen, daß alle diese Leuteauch nicht inallen Stücken Unrecht hatten.

Es war zum Beyspiel durch einen der Artikel desEdicts den Reformirten erlaubt, zu welcher Zeit, anwelchem Orte und so oft sie wollten, alle Arten vonSynoden und anderenVersammlungen, ohne denKönigoder die Obrigkeit um Erlaubniß zu fragen, zusammenzu berufen und zu Hallen; ja sogar auch alle möglicheFremde dabey zuzulasten, ohne bey irgend einem Tri»bunal eS anzuzeigen; desgleichen auch ihrer SeitS oh-ne Urlaub allen solchen Versammlungen im Auslandebeyzuwohnen. Es ist in die Augen fallend, daß einPunkt, der allen Gesetzen des Königreichs eben soschnurgerade zuwider, als dem königlichen Ansehen,den Rechten der Magistratur und dem Nutzen und derRuhe des Staats nachtheilig war, nur durch Ueber-raschung erlangt seyn konnte, (z i) Auch stützten sichdie Feinde der Protestanten vorzüglich auf diesen Arti-kel in ihren Vorstellungen an den König, wobey jederdie Ursachen, die ihn am nächsten angiengen , geltendzu machen suchte. Das Parlament stellte vor, daßdie-ser Punkt den Rest seines Ansehens völlig vernichtete,welches sowohl als das königliche Ansehen, (denn es be-hauptet , daß diese beyden nur Eins sind) schon so sehrdurch die Geistlichkeit eingeschränkt wäre. Ausser denAppellationen, die ihm allein noch übrig blieben, hät-te es nur noch den Schatten seiner vorigen Gewalt.Die Geistlichen und die Sorbonne beklagten sich, daßdiese Erlaubniß der reformirten Kirche in Frankreicheinen Verzug vor der katholischen gäbe, die in ihrerGerichtsbarkeit nie eine so große Macht gehabt hätte;und es ist nicht zu läugnen, daß dieses wahr war.Endlich breitete man sich über alle die schlimmen Wür-kungen aus, welche diese uneingeschränkte Unabhän-