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Zweyte Abtheilung, Zweyter Band (1792)
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lich zu bekennen. Er sollte sie in allen Städten wiedereinführen, woraus die Uebermacht der Reformirten sieverbannet hatte; sich von aller Verbindung mit diesen 4losmachen; sie von allen Würden, Aemcern, Gesand-schäften und Staatsbedienungen, welchen Namen sieauch haben möchten, auöschließen, so, daß sie in Frank-reich bloS unter dem Namen einer geduldeten Religion,und zwar nur auf eine gewisse Zeit, bleiben könnten,doch dürfte, wenn es die Noch erforderte, der Terminverlängert werden. Verschiedne andre Artikel schienenbloS hinein gesetzt zu seyn, um das Volk zu überreden,daß der Dienst des Staats und der Religion der ein-zige Zweck der Ugue bey ihrer Unterhandlung mit demKönige wären. Dahin gehörte die Klausel, bloS nachVorschrift der Kanons bey Besetzung der Pfründen zuverfahren, alle sechs Jahre die Stände zusammen zuberufen, und andre mehr.

Alle dieseBedingungen hatten einen guten Schein,aber man setzte hinzu und dieß war der Hauptpunktfür die Urheber dieses Projecktö, der König sollte nachallen seinen Kräften die ügue bestätigen und unter-stützen ; eine gewisse Anzahl Städte in ihrer Gewaltlassen, worin er nicht einmal Besatzung legen könnte,—»«der mir einem Worte, bloS unter ihr herrschen; — ersollte alle Statthalterschaften ,n Frankreich unter dievornehmsten Offiziere derselben, welche man ihm anzei-gen würde, vertheilen; noch mehr, er sollte in jederdieser Statthalterschaften hinlängliche Truppen unter-halten, um darin die Römische Religion zu beschützen.

Er solle darin nicht über die Steuern, Auflagen undandre königliche Einkünfte gebrechen können, welchealle, in Folge einer richtigen Vertheidigung nach Ver«hältniß der Beschaffenheit und der Bedürfnisse dieserStatthalterschaften zu diesem Zweck angewendet wer-den