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Zweyte Abtheilung, Erster Band (1791)
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LIII
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welche d. Reg. Heinrichs IV. r. i n

Gefangenen zeugten, waren schon in Bereitschaft,und alle Aussagen gesammelt, welche ihn zum Ver-brecher machten; nichts fehlte als die Form desGerichts. Zu diesem Ende setzte man eine außer-ordentliche Commission nieder, welche aus dem Pa-riser Parlament gezogen war, und den Kanzler vonHopital an ihrer Spitze hatte. Vergebens beriefsich der Angeklagte auf das Vorrecht seiner Geburt,nach welcher er nur von dem Könige selbst denPairs und dem Parlamente bey voller Sitzung, ge-richtet werden konnte. Man zwang ihn, zu ant-worten, und gebraucht^ dabey noch die Arglist, übereinen Privataufsatz, der nur für seinen Advokatenbestimmt, aber unglücklicherweise von des PrinzenHand unterzeichnet war, als über eine förmlichegerichtliche Vertheidigung zu erkennen. Frucht-los blieben die Verwendungen seiner Freunde, seinerFamilie; vergeblich der Fußfall seiner Gemahlinvor dem Könige, der in dem Prinzen nur den Räu-ber seiner Krone, seinen Mörder erblickte. Ver-geblich erniedrigte sich der König von Navarravor den Guisen selbst, die ihn mit Verachtung undHärte zurück wiesen. Indem er für dasLeben eines

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