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[1] (1790) (1790)
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Universalhistorische Uebersicht -rc.

zum Streit, so konnte letzterer weit mehr als

jener auf den Beystand seiner Unterlassen rech-nen, und dieses setzte ihn in den Stand der Kro-ne zu trotzen. Es mar nun zu spat und auch zugefährlich, ihm oder seinem Erben das Lehen zuentreißen, das er im Fall der Noch mit der ver-einigten Macht des Kantons behaupten konnte;und so mußte der Monarch sich begnügen, wennihm der zu mächtig gewordene Vasall noch denSchatten der Oberlehnsherrschaft gönnte, undsich herabließ, für ein Gut, das er eigen-mächtig an sich gerissen, die Belehnung zuempfangen. Mas hier von den Kronvasallcngesagt ist, gilt auch von den Beamten undLehenträgern der hohen Geistlichkeit, die mitden Königen in so fern in Einem Fall war, daßmächtige Baronen bcy ihr zu Lehen giengen.

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So wurden unvermerkt aus verliehenenWürden und aus lehenweise übertragenen Gü-tern erbliche Besitzungen, und wahre Eigen-thumsherrn aus Vasallen, von denen sie nur .noch den äußern Schein beybchielten. Viele ^Lehen oder Würden wurden auch dadurch erb-lich, daß die Ursache, um derentwillen mandem Vater das Lehen übertragen hatte, auchbey seinem Sohn und Enkel noch statt fand.

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